Was ist bei der Abführung der Lohnsteuer zu beachten?

Arbeitgeber:innen müssen jeden Monat eine Reihe von Abgaben für ihre Angestellten erstellen. Diese müssen stets korrekt berechnet und pünktlich abgeführt werden - sonst drohen Nachzahlungsforderungen. Eine dieser Abgaben ist die Lohnsteuer, welche sich aus verschiedenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zusammensetzt.   In diesem Artikel erfahren Sie, was die Lohnsteuerabzugsmerkmale sind, wie Sie die Lohnsteuer für Ihre Beschäftigten korrekt abführen und wie Sie diesen Prozess in Ihrem Unternehmen optimieren können. 

Arbeitgeber:innen müssen jeden Monat eine Reihe von Abgaben für ihre Angestellten erstellen. Diese müssen stets korrekt berechnet und pünktlich abgeführt werden - sonst drohen Nachzahlungsforderungen. Eine dieser Abgaben ist die Lohnsteuer, welche sich aus verschiedenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zusammensetzt.  

Was ist die Lohnsteuer?

Alle Beschäftigte, die ein Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit beziehen, müssen Lohnsteuer zahlen. Dabei zählt nicht nur das Arbeitsentgelt zum Einkommen, auf geldwerte Vorteile muss ebenfalls Lohnsteuer entrichtet werden. Arbeitgeber:innen behalten dafür einen bestimmten Teil des Arbeitsentgelts ein und führen diesen direkt an das Finanzamt ab. Aus diesem Grund sind Sie dafür verantwortlich, dass die Lohnsteuer pünktlich und in der richtigen Höhe gezahlt wird.

Wie berechnet sich die Lohnsteuer?

Alle Arbeitnehmer:innen werden in eine der sechs verschiedenen Lohnsteuerklassen eingeteilt. Dabei sind vor allem der Familienstand und die Höhe des Einkommens entscheidend, welche Lohnsteuerklasse jemandem zugewiesen wird. Ehepaare können unter Umständen zwischen verschiedenen Steuerklassen wählen.

Die Lohnsteuer entfällt bis zu einem Einkommen von 9.408 Euro für Ledige und 19.392 Euro für verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner. Übersteigt das Einkommen diesen Grundfreibetrag, beginnt die Besteuerung mit einem Eingangssteuersatz. Dieser liegt seit 2009 bei 14 Prozent. Abhängig von der Lohnsteuerklasse beträgt der zu entrichtende Steuersatz maximal 45 Prozent des Bruttogehalts.  Grundsätzlich sind bei einem höheren Verdienst mehr Abgaben zu leisten. Beschäftigte können bei Bedarf mit dem Brutto-Netto-Rechner des Bundesfinanzministeriums herausfinden, wie hoch ihre Abgaben voraussichtlich ausfallen werden. 

Die individuelle Lohnsteuerklasse können Beschäftigte wiederum entweder auf ihrer monatlichen Gehalts- bzw. Lohnabrechnung nachlesen oder im ELSTER online Portal einsehen. 

Neben der Lohnsteuerklasse werden weiterhin folgende Lohnsteuerabzugsmerkmale zur Berechnung der individuellen Lohnsteuer herangezogen: Kinderfreibeträge, Steuerfreibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Beiträge zur privaten Kranken- oder Pflegeversicherung und gegebenenfalls die Konfessionszugehörigkeit.

Arbeitgeber:innen können auf Grundlage der jährlich angepassten Lohnsteuertabellen des Bundesministeriums der Finanzen den Lohnsteuerabzug ihrer Beschäftigten selbst berechnen. In vielen Online-Tools für Lohnabrechnung, wie zum Beispiel TAXMARO werden diese Werte automatisch aktualisiert, ohne dass die Berechnung persönlich geändert werden muss. Somit können Berechnungsfehler reduziert werden, wodurch sich Arbeitgeber:innen absichern können.

 

Wie wird die Lohnsteuer korrekt abgeführt?

Arbeitgeber:innen müssen sich zunächst einmalig im ELSTER-Portal registrieren und in der Folge jede Person, die sie neu einstellen, ebenfalls dort anmelden. Die Lohnsteuer der gesamten Mitarbeiterschaft wird in einer Summe zum entsprechenden Fälligkeitstag an das für das Unternehmen zuständige Finanzamt abgeführt. Dafür muss beim Finanzamt regelmäßig eine Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch eingereicht werden, in der die Summen der einbehaltenen bzw. abzuführenden Lohnsteuer, Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags erklärt wird.  Für eine erfolgreiche Anmeldung benötigen Arbeitgeber:innen außerdem die Steuernummer. 

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Lohnsteuer ist immer bis zum 10. des Folgemonats zu entrichten. Sofern das Unternehmen Vorjahr insgesamt weniger als 4.000 Euro Lohnsteuer zahlen musste, ist eine vierteljährliche Lohnsteuerabführung ausreichend. Bei einer Lohnsteuerzahlung von weniger als 1.000 Euro im Vorjahr kann sie einmal im Jahr entrichtet werden. 

Lohnsteuerjahresausgleich

Unternehmen, die am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mehr als zehn Personen beschäftigten, sind laut § 42b Einkommensteuergesetz (EStG) dazu verpflichtet, einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen. Auf diesem Weg sollen Monate, in denen besonders hohe bzw. niedrige Steuerabgaben geleistet wurden, ausgeglichen werden. Somit wird sichergestellt, dass Mitarbeiter:innen, die nicht jeden Monat dasselbe verdienen, die korrekte Lohnsteuer berechnet wurde. Als Voraussetzung für die Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs muss die Person über das gesamte Jahr im Unternehmen beschäftigt gewesen sein. 

Die Verpflichtung zur Durchführung eines Lohnsteuerjahresausgleichs gilt allerdings nicht für alle Angestellten. Im Gesetz werden dafür eine Reihe von Ausnahmen genannt, wie zum Beispiel, wenn die beschäftigte Person:

Im Grunde darf der betriebsinterne Lohnsteuerjahresausgleich nur für Beschäftigte vorgenommen werden, die keine besonderen Steuermerkmale aufweisen und deshalb selbst keine Steuererklärung abgeben müssen. Wenn Beschäftigte hingegen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, darf kein betriebsinterner Lohnsteuerjahresausgleich für diese:n Mitarbeiter:in durchgeführt werden.

Verantwortungsbewusst und fehlerfrei

Arbeitgeber:innen stehen in der Verantwortung, die Lohnsteuer ordnungsgemäß an das entsprechende Finanzamt abzuführen. Aus diesem Grund ist es ratsam, sich regelmäßig zu dem Thema zu belesen, sodass Berechnungsfehler reduziert werden können. Besonders bei einer wachsenden Anzahl von Mitarbeiter:innen kann dieser Prozess unübersichtlich werden. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, sich von Fachleuten, zum Beispiel Steuerberater:innen oder Online-Tools, unterstützen zu lassen.  

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