Wie bekomme ich eine Steuererstattung?

Steuerzahlende müssen einmal jährlich bis zum 31.07. ihre Steuererklärung für das vorangegangene Jahr abgeben. Dafür können Sie sich entweder Unterstützung von Steuerberatern bzw. Lohnsteuerhilfevereinen holen oder die Formulare selbst ausfüllen. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich ein Teil der vorab gezahlten Steuern wieder zurückholen. Es kann sich also durchaus lohnen, ein wenig mehr Zeit in die Bearbeitung Ihrer Steuererklärung investieren.

Steuerzahlende müssen einmal jährlich bis zum 31.07. ihre Steuererklärung für das vorangegangene Jahr abgeben. Dafür können Sie sich entweder Unterstützung von Steuerberatern bzw. Lohnsteuerhilfevereinen holen oder die Formulare selbst ausfüllen. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich ein Teil der vorabgezahlten Steuern wieder zurückholen. Es kann sich also durchaus lohnen, ein wenig mehr Zeit in die Bearbeitung Ihrer Steuererklärung investieren.

Was muss ich beachten?

Um eine Steuererstattung zu bekommen, ist es wichtig, dass Sie verschiedene Faktoren beachten. Auf Ihrer Lohnsteuerkarte können Sie zunächst nachschauen, in welcher Steuerklasse Sie sind. Davon ist abhängig, welche Freibeträge Ihnen zustehen und welche Steuersätze für Sie gelten. Um sich einen Teil Ihrer Ausgaben des vorangegangenen Kalenderjahres komplett oder zumindest teilweise zurückzuholen, müssen Sie vorab Ihre Ausgaben in drei Kategorien einteilen: Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sonderausgaben.  

Werbungskosten

Werbungskosten sind alle Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen anfallen. Wenn Ihnen diese vom Arbeitgeber nicht erstattet wurden, können Sie diese von den Steuern absetzen. Solche Ausgaben fallen immer an, eine Arbeit ohne Werbungskosten ist nicht möglich. Deswegen stellt das Finanzamt allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einer nicht selbstständigen Beschäftigung einen jährlichen Pauschalbetrag von 1000 € frei. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren liegt der Betrag bei 2000 €. Die Liste der potenziellen Werbungskosten ist lang. Deswegen stellen wir Ihnen hier einige der am häufigsten absetzbaren Werbungskosten vor.

Fahrtkosten

Hiermit sind die Kosten gemeint, die bei der Fahrt zum Arbeitsplatz entstehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Auto fahren. In jedem Fall können Sie einen Anspruch von 30 Cent pro vollen zurückgelegten Kilometer geltend machen (die sogenannte Pendlerpauschale).

Arbeitsmittel

Alle Ausgaben für Gegenstände, die Sie hauptsächlich für die Arbeit benutzen, können Sie steuerlich absetzen (sofern sie Ihnen nicht schon vom Arbeitgeber erstattet wurden). Es gibt hier allerdings eine Ausnahme: wenn der Gegenstand ohne Umsatzsteuer mehr als 410 € kostet, muss er über die jeweilige Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Absetzbare Arbeitsgegenstände sind zum Beispiel Arbeitskleidung, Schreibtisch, Fachliteratur (und Bücherregal), Computer und Büromaterialien. Im Internet finden Sie ausführliche Listen, mit weiteren potenziell absetzbaren Ausgaben, z. B. hier.

Umzugskosten

Wenn Sie umziehen, um näher an Ihrer Arbeitsstätte zu sein, können Sie die Kosten des Umzugs steuerlich absetzen. Sie müssen nur nachweisen, dass Sie durch diesen Umzug mindestens eine Stunde weniger für Ihren Arbeitsweg brauchen. Sie können Ihren Anspruch unter anderem für die Fahrtkosten zu den Wohnungsbesichtigungen, Transportkosten (inklusive eventueller Beschädigungen), PKW ummelden und die Renovierung der alten Wohnung geltend machen. Dasselbe gilt, wenn Sie eine Zweitwohnung bezogen haben, um näher an Ihrer Arbeitsstätte zu sein. Diese doppelte Haushaltsführung können Sie als Werbungskosten steuerlich absetzen.

Dienstreise

Haben Sie eine Dienstreise unternommen, können Sie die Fahrt, Verpflegung und Unterkunft als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Für die Fahrtkosten können Sie entweder entsprechend der Pendlerpauschale 30 Cent pro Kilometer berechnen oder anhand der gesammelten Belege die genauen Kosten angeben. Für die Abrechnung der Verpflegungskosten hat der Gesetzgeber eine Verpflegungspauschale eingerichtet. Dessen Höhe richtet sich nach der Dauer der Reise und dem Reiseziel. Innerhalb Deutschlands gibt es 12 €, wenn Sie über 8 Stunden unterwegs sind und 24 € bei über 24 Stunden. Bei mehrtägigen Reisen werden der An- und Abreisetag jeweils mit 12 € berechnet. Bei Auslandsreisen innerhalb Europas bewegt sich die Höhe der Pauschale zwischen 19 € und 29 € (über 8 Stunden unterwegs) und 28 € und 58 € (über 24 Stunden unterwegs).

 

Betriebsausgaben

Bei den Betriebsausgaben handelt sich um alle Aufwendungen, die betrieblich veranlasst wurden. Das bedeutet, dass alle Kosten, die Sie brauchen, um den Betrieb zu führen und solche, die durch unternehmerisches Handeln entstehen, von der Steuer absetzbar sind.

Private und berufliche Kosten trennen

Die Kosten für Ihre private Lebensführung müssen strikt von den betriebsbedingten Ausgaben abgegrenzt werden. Beispielsweise ist Kleidung grundsätzlich nicht absetzbar, außer wenn es sich um berufstypische Kleidung (z. B. Blaumann, Kittel) handelt. Sobald ein geringer Teil in die private Lebensführung fällt, ist eine Absetzung nicht möglich.

Einen weiteren Sonderfall bildet die Nutzung eines Firmen-PKW, der häufig auch für private Fahrten genutzt wird. In einem solchen Fall werden entsprechende Beiträge zum Beispiel mit einem Fahrtenbuch ermittelt. Dasselbe gilt für Dienstreisen, auf denen Sie auch privat veranlasst Zeit verbringen.

Ausnahmen

Nicht alle Betriebskosten können Sie über die Steuer absetzen. So dürfen Geschenke an Kundinnen und Kunden maximal 35 € betragen, Geschäftsessen können nur zu 70 % abgesetzt werden und Spenden an Parteien sind überhaupt nicht absetzbar. Im Internet finden Sie Listen mit weiteren Ausnahmen, z. B. hier.

 

Sonderausgaben

Alle Ausgaben, die sich weder den Werbungskosten noch den Betriebsausgaben zurechnen lassen, sind Sonderausgaben. Für diese Ausgaben gibt es einen Pauschalbetrag, der ohne Nachweis abgezogen wird. Dieser beträgt 36 € für Alleinstehende und 72 € für gemeinsam veranlagte. Alle Kosten, die darüber hinausgehen, müssen Sie schriftlich nachweisen können. Ansonsten werden die Sonderausgaben in drei Gruppen eingeteilt: die allgemeinen Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und sonstige Sonderausgaben.

Basis- bzw. Vorsorgeaufwendungen

Ab 2025 ist für Alleinstehende ein Höchstbetrag von 24.305 € absetzbar bzw. 48.610 € für die gemeinsame Veranlagung. Bis dahin gibt es eine jährliche Anhebung der Höchstbeträge. Diese Aufwendungen umfassen die jährlichen Beträge für die private Rentenversicherung, Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung und die sogenannte Rürup-Rente, eine freiwillige kapitalgedeckte Altersversorgung für Selbstständige.

Des Weiteren können Beiträge zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Kranken- und Pflegeversicherungen, Unfallversicherungen, Lebensversicherungen sowie Risikoversicherungen bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens geltend gemacht werden.

Sonderausgaben

Zu den Sonderausgaben zählen unter anderem Unterhaltszahlungen, Kinderbetreuungskosten, Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung, Kirchensteuer und Schulgeld für private Schulen. Für alle potenziell absetzbaren Steuern gibt es allerdings Höchstbeträge und nicht immer bekommen Sie alles erstattet.

Ihre Kranken- und Pflegeversicherung können Sie in unbegrenzter Höhe angeben. Wenn Sie aber weniger als 1900 € im Jahr beträgt, können Sie weitere Versicherungen absetzen (z. B. Ihre Haftpflichtversicherung).

 

Arbeit, die sich lohnen kann

Sie sehen also, dass ein genauerer Blick in Ihre jährlichen Steuerausgaben einiges an Geld wert sein kann. Bei der Menge an Erstattungsmöglichkeiten kann es allerdings schwierig sein den Überblick zu behalten und das volle Potenzial auszuschöpfen. Nehmen Sie sich die Zeit, denn es lohnt sich!

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