Um die eigene Unternehmensgründung erfolgreich zu gestalten, muss sie sorgfältig vorbereitet werden. Dazu gehören neben der Wahl der passenden Rechtsform die zu erwartenden Steuerabgaben. In diesem Artikel erfahren Sie, wie sich die Steuerabgaben der einzelnen Rechtsformen zusammensetzen und wo Sie die gezahlten Abgaben überprüfen können.
Um die eigene Unternehmensgründung erfolgreich zu gestalten, muss sie sorgfältig vorbereitet werden. Dazu gehören neben der Wahl der passenden Rechtsform die zu erwartenden Steuerabgaben.
In diesem Artikel erfahren Sie, wie sich die Steuerabgaben der einzelnen Rechtsformen zusammensetzen und wo Sie die gezahlten Abgaben überprüfen können.
Die Rechtsform eines Unternehmens entscheidet darüber, welche Steuern zu zahlen sind und wie hoch diese Abgaben sind.
Personengesellschaften können unter anderem Einzelunternehmer:innen, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) sein. In jedem Fall müssen Personengesellschaften Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer zahlen.
Personengesellschaften gelten nicht als juristische Personen und die an der Gründung beteiligten Personen haften mit dem eigenen Vermögen. Dementsprechend müssen Gesellschafter:innen den ihnen anteilig zustehenden Gewinn im Rahmen der eigenen Einkommensteuererklärung versteuern. Um den genauen Gewinnanteil zu ermitteln, werden die Sonderausgaben vom Umsatz abgezogen. Zu den Sonderausgaben zählen zum Beispiel private Krankenversicherung, Unterhaltszahlungen oder Beiträge in einen Riester-Vertrag.
Grundsätzlich ist ab einem Bruttojahreseinkommen von 8.600 Euro Einkommensteuer zu zahlen. Die zu zahlende Einkommensteuer ist dabei abhängig von der Höhe des Einkommens. Sie variiert zwischen 6 Prozent und 42 Prozent. Zusätzlich wird unter Umständen der Solidaritätszuschlag fällig. Die Freigrenze, bis zu der kein Soli zu zahlen ist, beträgt ab 01. Januar 2021 knapp 17.000 für Ledige und 34.000 Euro für Verheiratete bzw. eingetragene Partnerschaften. Oberhalb dieser Grenze wird der Zuschlag schrittweise auf den vollen Satz von 5,5 Prozent herangeführt. Dieser wird ab einem zu versteuernden Einkommen ab 96.820 Euro für Ledige und 193.640 Euro für Verheiratete bzw. eingetragene Partnerschaften fällig.
Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen finden Sie einen Lohn- und Einkommensteuerrechner, mit dem Sie Ihre Abgaben planen und überprüfen können.
Sofern Personengesellschaften oder Einzelunternehmer:innen ein Gewerbe mit einem Ertrag von mindestens 24.000 Euro ausführen, muss darauf Gewerbesteuer gezahlt werden. Ein Gewerbe ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, die selbstständig und auf eigene Rechnung ausgeführt wird. Dieses muss entsprechend angemeldet werden. Bei dem Gewerbeertrag handelt es sich in der Regel um den Gewinn. Dieser wird zunächst mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent und anschließend mit dem Hebesatz multipliziert. Der Hebesatz wird von Gemeindevertretungen bestimmt und richtet sich demzufolge nach dem Unternehmensstandort.
Gewerbeertrag x 3,5 Prozent x Hebesatz = Gewerbesteuer.
Die Umsatzsteuer muss ab einem Jahresgewinn von 22.000 Euro gezahlt werden. Um den fälligen Betrag zu berechnen, wird der Umsatz mit dem Steuersatz multipliziert. Der Steuersatz richtet sich hierbei nach der Mehrwertsteuer der Branche und liegt demnach entweder bei 7 Prozent oder 19 Prozent.
Umsatz x Umsatzsteuersatz (7 Prozent oder 19 Prozent) = Umsatzsteuer.
Die Steuerabgaben von Kapitalgesellschaften unterscheiden sich in einigen Punkten von denen der Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften können unter anderem als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (UG) oder Aktiengesellschaft (AG) angemeldet werden. Hierbei sind Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Kapitalertragsteuer und Umsatzsteuer zu entrichten.
Die Körperschaftsteuer wird bei Kapitalgesellschaften anstatt der Einkommensteuer fällig. Diese wird pauschal mit 15 Prozent auf das zu versteuernde Einkommen zuzüglich des Solidaritätszuschlags berechnet. Ein Freibetrag anrechnen zu lassen ist hierbei nicht möglich.
Zu versteuerndes Einkommen x (15 Prozent + Soli) = Körperschaftsteuer.
Diese wird nach demselben Verfahren wie bei Personengesellschaften berechnet. Allerdings gibt es hier keinen Freibetrag.
Gewerbeertrag x 3,5 Prozent x Hebesatz = Gewerbesteuer.
Hierbei handelt es sich um eine steuerliche Erhebung auf Dividenden bzw. Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter:innen. Dabei werden grundsätzlich 25 Prozent auf alle Kapitalerträge zusätzlich des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer berechnet.
Kapitalerträge x (25 Prozent + Soli + Kirchensteuer) = Kapitalertragsteuer.
Die Berechnung der Umsatzsteuer funktioniert nach demselben Prinzip wie bei Personengesellschaften. Dies schließt den Freibetrag in Höhe von 22.000 Euro mit ein.
Umsatz x Umsatzsteuersatz (7 Prozent oder 19 Prozent) = Umsatzsteuer.
Die Steuerabgaben stets pünktlich und in der korrekten Höhe abzuführen, ist die Basis einer gelungenen Buchhaltung. Bei fehlerhaften Überweisungen entstehen Nachzahlungsforderungen, die das Wachstum des Unternehmens einschränken können. Deshalb ist es ratsam, bei Unklarheiten oder einem Wechsel der Rechtsform Beratung von Fachleuten zu erfragen und entsprechend vorauszuplanen.