29.10.2020

Wie wird der gesetzliche Urlaubsanspruch berechnet?

Viele Unternehmen nutzen Bonuszahlungen, um den Beschäftigten Anerkennung und Dankbarkeit auszudrücken. Von der ursprünglichen Summe kommt allerdings nur ein reduzierter Betrag auf dem Konto des Empfängers an, denn Bonuszahlungen müssen versteuert werden. Doch wie genau berechnet sich die Steuerlast von Bonuszahlungen?

Viele Unternehmen nutzen Bonuszahlungen, um den Beschäftigten Anerkennung und Dankbarkeit auszudrücken. Von der ursprünglichen Summe kommt allerdings nur ein reduzierter Betrag auf dem Konto des Empfängers an, denn Bonuszahlungen müssen versteuert werden. Doch wie genau berechnet sich die Steuerlast von Bonuszahlungen?

Was ist eine Bonuszahlung?

Beschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen mit Bonuszahlungen belohnt werden. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Unternehmens, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt wird. In einigen Branchen ist es üblich, Bonuszahlungen in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, etwa wenn am Jahresende ein bestimmtes Umsatzziel erreicht wurde oder um die langjährige Betriebszugehörigkeit einer Person anzuerkennen. Demzufolge ist die Höhe einer Bonuszahlung immer vom individuellen Fall abhängig. Bei vertraglichen Verhandlungen kann zum Beispiel eine prozentuale Beteiligung am Gewinn vereinbart werden.

Im Gegensatz zu einer Provision ist eine Bonuszahlung immer vom Erfolg des Unternehmens bzw. Unternehmensteils abhängig statt vom Verkaufserfolg eines einzelnen Mitarbeiters.

Wann gibt es Bonuszahlungen?

Beschäftigte haben zunächst keinen grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch auf Bonuszahlungen. Neben erfolgreichen Verhandlungen in einzelnen Arbeitsverträgen sind Bonuszahlungen zudem in einige Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen aufgenommen worden. Es gibt weitere Fälle, aus denen sich ein möglicher Anspruch ergibt, die im Folgenden genauer erläutert werden.

Der Gleichberechtigungsgrundsatz

Im Arbeitsrecht gilt der sogenannte Gleichberechtigungsgrundsatz. Dieser besagt, dass Arbeitgeber:innen bei begünstigenden Maßnahmen gegenüber den Beschäftigten keine einzelnen Personen aus willkürlichen Gründen schlechter als vergleichbare Mitarbeiter:innen behandeln darf. Das bedeutet zum Beispiel, wenn ein Bonus für eine Abteilung berechnet wird, wäre es nicht rechtens, ein Teammitglied ohne sachlichen Grund von der Zahlung auszuschließen, sofern diese von denselben Voraussetzungen abhängig ist und in derselben Weise berechnet wurde.

Die betriebliche Übung

Beschäftigte können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf den Begriff der betrieblichen Übung bzw. das Gewohnheitsrecht berufen, um Anspruch auf eine Bonuszahlung zu erheben. Dieser ergibt sich aus der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen der Geschäftsleitung, aus der die Mitarbeiter:innen schließen können, dass ihnen eine Leistung bzw. Vergünstigung dauerhaft zusteht. Eine solche Verhaltensweise muss mindestens dreimal wiederholt werden, bevor es unter die Regelung der betrieblichen Übung fällt. Somit können Beschäftigte einen Anspruch auf eine Bonuszahlung erheben, wenn diese das erste Mal seit mindestens drei Jahren ausbleibt.

Was müssen Arbeitgeber bei Verhandlungen zu Bonuszahlungen beachten?

Für Arbeitgeber:innen ist es wichtig zu beachten, dass Zusagen für Bonuszahlungen endgültig sind und nicht unter Vorbehalt erteilt werden können. Es wäre zum Beispiel nicht rechtens, wenn im Arbeitsvertrag eine Klausel für einen Bonus unter Freiwilligkeitsvorbehalt zugesagt wird. Das bedeutet, dass die Unternehmensleitung im Falle schlecht laufender Geschäfte oder unzureichender Arbeitsleistung des Beschäftigten den Bonus einbehalten möchte. Eine solche Klausel ist auf Basis § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gerichtlich angreifbar, denn sie ist nicht eindeutig formuliert. Sie sagt einerseits eine Bonuszahlung zu und auf der anderen Seite wird sie allerdings wieder ausgeschlossen.

Ähnliches gilt für die Zusage zur Bonuszahlung unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Dieser ist nur gültig, wenn die Gründe für einen potenziellen Widerruf vorab genannt werden und der Anteil, der dadurch wegfällt, nicht höher als 25 bis 30 Prozent der Gesamtvergütung ausmachen.

Die Versteuerung von Bonuszahlungen

Bonuszahlungen zählen steuerlich zu den Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit, welche dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Bei der Ermittlung der zu zahlenden Lohnsteuer wird die Bonuszahlung nicht als laufende Einnahme, sondern als sonstiger Bezug zum Arbeitsentgelt behandelt.

Wie berechnet sich die Steuerlast der Bonuszahlung?

Für die korrekte Berechnung der Steuer für die Bonuszahlung muss zunächst die Jahreslohnsteuer berechnet werden. Laut Einkommensteuergesetz berechnet sich diese, indem der sonstige Bezug zum Jahresentgelt hinzugezählt wird. Die Summe beider Beträge ergibt die Bemessungsgrundlage für die anfallende Lohnsteuer, welche sich gleichmäßig über das ganze Jahr verteilt.

Gibt es Möglichkeiten, eine Besteuerung zu umgehen?

Zunächst gibt es im Steuerrecht keine Begünstigungen oder Freibeträge von Bonuszahlungen. Um den Beschäftigten die Steuerlast zu ersparen, können Unternehmen den Bonus in anderer Form herausgeben, etwa als Ermäßigung, Dienst- oder Sachleistung. Hierbei jedoch zu beachten, dass der Wert dieser Leistungen den Wert von 44 Euro im Monat nicht überschreiten darf, sonst müssen entsprechend Steuern gezahlt werden.

Eine weitere Alternative sind Firmenrabatte für die eigenen Mitarbeiter:innen. Diese dürfen einen jährlichen Wert von 1.080 Euro nicht überschreiten, damit sie steuerfrei für die Empfänger:innen bleiben. Wird dieser Wert überschritten, zählt dies als geldwerter Vorteil, welcher entsprechend versteuert werden muss.

Coronabedingte Sonderzahlungen

Zahlreiche Unternehmen haben ihren Beschäftigten Sonderzahlungen als Anerkennung für das erhöhte Arbeitsvolumen während der Corona Pandemie zugesagt bzw. bereits überwiesen. Das Bundesfinanzministerium hat darauf reagiert und belässt solche Sonderzahlungen, Beihilfen bzw. Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 steuerfrei. Dies gilt für den Zeitraum vom 01. März 2020 bis 31. Dezember 2020 und gilt für Leistungen, die zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.  

Bonuszahlungen als Investition  

Bonuszahlungen als grundsätzlichen Motivationsinstrument einzusetzen ist nicht ratsam, da solche äußeren Anreize oft nur kurzzeitig und punktuell die Arbeitsleistung verbessern. Schafft man es hingegen die Beschäftigten von dem Unternehmen und seinen Zielen zu überzeugen, steigt die Produktivität langfristig an - und somit die Möglichkeiten sich mit Bonuszahlungen zu bedanken.

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