1.9.2023

Steuerliche Themen zum Jahreswechsel 2023/2024

Steuerliche Themen zum Jahreswechsel 2023/2024

Höhere Freigrenze bei Geschenken an Geschäftsfreund

Für Geschenke an Geschäftsfreunde bzw. generell Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, soll die Freigrenze pro Empfänger von 35 € auf 50 € im Jahr erhöht werden.

Höherer Freibetrag für Betriebsveranstaltungen

Für Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen (z. B. kostenlose Bewirtung, Unterhaltungsprogramm) soll der Freibetrag bei der Lohnsteuer und Sozialversicherung von 110 € pro Veranstaltung (bei höchstens zwei Veranstaltungen im Jahr) auf 150 € pro Veranstaltung angehoben werden.

Privatnutzung von betrieblichen Elektro-Pkw

Gegenüber einem PKW mit Verbrennungsmotor kann bei einem ausschließlich elektrisch betriebenen Fahrzeug als betriebliches KFZ die Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Vorteil auf ein Viertel reduziert werden. Voraussetzung ist, dass der Bruttolistenpreis des E-Autos nicht mehr als 60.000 € beträgt. Diese Grenze soll nun auf 70.000 € angehoben werden und für alle ausschließlich elektrisch betrieben PKW, die nach dem 31.12.2023 angeschafft wurden, gelten.

Neue Pauschalen zum Verpflegungsmehraufwand

Für jeden Kalendertag, an dem eine Abwesenheit von 24 Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte besteht, soll eine Anhebung von bisher 28 € auf 32 € erfolgen. Bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden und An- bzw. Abreisetage ist eine Anhebung von bisher 14 € auf 16 € geplant.

Änderungen bei der Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug

Im Rahmen der Vorsorgepauschale werden im Lohnsteuerabzugsverfahren verschiedene Vorsorgeaufwendungen steuermindernd berücksichtigt. Im Rahmen der Berücksichtigung der inländischen sozialen Pflegeversicherung, wird hier auch ein Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung steuermindernd angesetzt. Der zu berücksichtigende Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird nun für jedes zu berücksichtigende Kind (ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind) um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten reduziert. Hierdurch wird die steuermindernde Vorsorgepauschale im Ergebnis gekürzt.  

Höhere Freibeträge für Beteiligung der Mitarbeiter

Schon bisher gab es nach § 3 Nr. 39 EStG einen steuerfreien Freibetrag von 1.440 € im Jahr für die verbilligte oder kostenlose Gewährung bestimmter Beteiligungen durch den Arbeitgeber an Arbeitnehmer. Dieser Freibetrag wird nun auf 2.000 € erhöht. Hierbei muss es sich um Beteiligungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz handeln, also insbesondere Aktien des Arbeitgebers, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte, GmbH-Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter. Die Steuerfreiheit gilt auch für Anteilsgewährungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung. Eine bestimmte Haltefrist des Arbeitnehmers ist für die Steuerfreiheit ebenso nicht erforderlich.    

Inflationsausgleichsprämie auch in 2024

Die Regelungen zur sog. Inflationsausgleichsprämie wurden bereits Ende des Jahres 2022 beschlossen: Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn eine Prämie oder einen Bonus zahlen, können dies im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 bei einem Betrag bis zu 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei durchführen. Es sind in diesem Zeitraum auch mehrere Zahlungen möglich, wenn diese insgesamt den Betrag von 3.000 € nicht überschreiten. Zahlungen an Mitarbeiter, die bereits vertraglich vereinbart wurden (z. B. Tantiemen), können allerdings nicht in eine steuerfreie Prämie umgewidmet werden.

Erhöhung des Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2024 von 12 auf nur 12,41 € und dann zum 01.01.2015 auf 12,82 Euro. Dies geht auf den Vorschlag der Mindestlohnkommission am 26.06.2023 hervor.

Neue Grenzen für Mini-Jobs

Durch die Steigerung des gesetzlichen Mindestlohns erhöht sich dann ab dem 01.01.2024 die Grenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (sog. Mini-Jobs) von derzeit 520 € auf 538 €.  Der Grund hierfür: Bei der letzten Erhöhung der Grenze im Jahr 2022 wurde festgelegt, dass sich die Verdienstgrenze künftig dynamisch an den geltenden Mindestlohn anpasst. Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Grenze, bis zu der keine Sozialversicherungsbeiträge auf den Lohn anfallen.

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