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1.9.2023

Richtige Erstattungssätze in der Umlage 1 wählen

Das Arbeitgeber-Ausgleichsverfahren U1 macht das Risiko der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall kalkulierbar. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall einen großen Teil ihrer Aufwendungen zurück. Meist können unterschiedliche Erstattungssätze gewählt werden. Die Wahlerklärung muss bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrags bei der zuständigen Stelle eingegangen sein.

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Finanzielle Belastungen, die durch Arbeitsausfälle entstehen treffen kleine und mittlere Unternehmen oft schwer. Das Arbeitgeber-Ausgleichsverfahren der Krankenkassen macht dieses Risiko kalkulierbar. Dank der Umlage U1 erhalten Arbeitgeber bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall einen großen Teil Ihrer Aufwendungen zurück.

Wer zahlt die Umlage U1?

Am Umlageverfahren U1 nehmen alle Arbeitgeber teil, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt beschäftigen.

Wie hoch ist die Erstattung?

Der Arbeitgeber kann meist aus verschiedenen Erstattungshöhen wählen. In der Regel werden zwischen 60 % - 70 % des Bruttolohns erstattet. Es kann ein ermäßigter Umlagesatz mit einer Erstattung zwischen 40 % - 50 % gewählt werden oder ein erhöhter Umlagesatz mit einer Erstattung zwischen 70 % - 80 %.

Was wird erstattet?

Erstattet wird das Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen werden nicht erstattet.

Für welche Arbeitsunfähigkeitszeiten erhalte ich eine Erstattung?

Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in denen der Arbeitgeber Lohnfortzahlung leistet, maximal 42 Tage je Krankheit. Zeiten ohne Arbeitsunfähigkeit werden mit bis zu drei Tagen berücksichtigt. Zeiten der Lohnfortzahlung aufgrund einer Erkrankung des Kindes werden nicht erstattet.

Wie hoch sind die Beiträge zur Umlagekasse?

Die Umlagesätze legt jede Krankenkasse individuell fest und betragen in 2023 zwischen 1,0 % und 5,10 %.  Die Beiträge werden aus dem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet und trägt der Arbeitgeber alleine.

An wen wird die Umlage gezahlt?

Zuständig ist die Krankenkasse, an die die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Für geringfügig Beschäftigte ist die Minijobzentrale zuständig.

Wahl des Umlagesatzes?

Grundsätzlich gilt ein Erstattungssatz von 60 % - 70 %. Sofern Sie den ermäßigten oder erhöhten Erstattungssatz wünschen, muss dies schriftlich der Krankenkasse mitgeteilt werden. Dieser kann jährlich zum Jahreswechsel geändert werden.

Wichtig: Die Wahlerklärung muss bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrags (29.01.2024) bei der zuständigen Stelle eingegangen sein.

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