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1.6.2023

Pflegereform - Beiträge zur Pflegeversicherung sollen zum 01.07.2023 steigen

Beiträge zur Pflegeversicherung sollen zum 01.07.2023 steigen

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Pflegereform - Beiträge zur Pflegeversicherung sollen zum 01.07.2023 steigen

So sieht es zumindest der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vor. Durch die neue Reform, sollen insbesondere die häusliche Pflege gestärkt, pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen sowie andere Pflegepersonen entlastet und die Arbeitsbedingungen für professionell Pflegende weiter verbessert werden.

Um dies zu finanzieren, ist laut dem aktuellen Gesetzesentwurf geplant, den allgemeinen Beitragssatz in der Pflegeversicherung zum 01.07.2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent anzuheben.

Auch der Kinderlosenzuschlag soll zum 01.07.2023 auf 0,6 Prozent angehoben werden. Anlass hierfür ist der Beschluss vom 7. April 2022, in welchem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass es mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, dass Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der Kinder mit gleich hohen Beiträgen belastet werden. Angedacht ist, künftig nach der Anzahl der Kinder zu differenzieren.

Demnach haben Versicherte mit einem Kind den sog. „Kinderlosenzuschlag“ nicht zu zahlen. Für Versicherte mit zwei und mehr Kindern soll zudem der allgemeine Beitragssatz ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils 0,15 Prozent gesenkt werden.

Wichtiger Hinweis:

Die Anzahl der Kinder, ist gegenüber der beitragsabführenden Stelle (= Arbeitgeber) nachzuweisen. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 wirken Nachweise für vor dem 1. Juli 2023 geborene Kinder vom 1. Juli 2023 an, wenn sie bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden.

Nach der Übergangszeit, gilt die bisherige Regelung:

Bei Vorlage innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes gilt der Nachweis rückwirkend ab dem Beginn des Monats der Geburt, ansonsten ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.

Übrigens:

Als Eltern gelten nicht nur die leiblichen Eltern, sondern auch:

•          Adoptiveltern,

•          Stiefeltern (bei Aufnahme in den Haushalt) oder

•          Pflegeeltern.

Selbst wenn das Kind zwischenzeitlich verstorben ist, gelten Versicherte nicht als kinderlos. Der Beitragszuschlag ist dauerhaft nicht zu zahlen.

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