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19.12.2023

Homeoffice – was ist bzgl. der Ertragssteuer dieses Jahr neu?

Seit Jahresanfang 2023 gelten neue Regeln zur Homeoffice-Pauschale. In einem neuen BMF-Schreiben vom 15. August 2023 stellt das Bundesfinanzministerium klar, welche Vorgaben sich damit änderten und räumt Unklarheiten aus, wer ein Arbeitszimmer absetzen kann.

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Homeoffice

Steuerpflichtige können weiterhin die Homeoffice-Pauschale geltend machen, wenn sie zu Hause arbeiten. Die Pauschale wurde zum 1. Januar 2023 erhöht und entfristet. So können Arbeitnehmer pro Tag im Homeoffice sechs Euro in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Die Pauschale war bislang auf 600 Euro im Jahr begrenzt. Ab 2023 können Steuerzahler bis zu 1.260 Euro jährlich ansetzen. Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt – und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine oder verschiedene berufliche Tätigkeiten handelt.

Die Tagespauschale kann für jeden Kalendertag abgezogen werden, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c Satz 1 EStG). Eine Auswärtstätigkeit am selben Tag ist unschädlich, wenn der Steuerpflichtige an diesem Tag seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausübt. „Überwiegend“ meint hierbei, dass mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet werden muss.

Ein überwiegendes Tätigwerden entfällt aber immer dann, wenn dem Arbeitnehmer für seine zuhause erledigte Arbeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall kann die Tagespauschale auch für Tage abgezogen werden, an denen er parallel auswärts oder an seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird. Beispielhaft wäre hier die Vor- und Nachbereitung durch Lehrer anzuführen, die nach dem Unterricht zuhause erfolgt.

Die Pauschale gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Das soll gerade Familien mit kleineren Wohnungen entlasten, da ein separates Arbeitszimmer nicht Voraussetzung für den Steuerabzug ist.

Die Kalendertage an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind, sind laut BMF v. 15.08.2023, Rz. 30 vom Steuerpflichtigen aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

Gemeinsam veranlagte Ehepartner können beide unabhängig voneinander die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen. Sie soll auch Erleichterung bringen, wenn zwei Personen von zu Hause aus arbeiten. Sie müssen eben keine zwei Arbeitszimmer haben.

Die Pauschale gewährt das Finanzamt nicht extra. Das heißt: Die Werbungskosten müssen insgesamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten. Wichtig: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag hat sich ebenfalls zum Jahresanfang 2023 auf 1.230 Euro erhöht. Das bedeutet, die Homeoffice-Pauschale verpufft für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Werbungskosten (inklusive Homeoffice-Pauschale) unter 1.230 Euro liegen.

Häusliches Arbeitszimmer

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können anstatt der Tagespauschale auch die tatsächlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer angeben. In diesem Fall muss das häusliche Arbeitszimmer einige Voraussetzungen erfüllen. Dabei ist das häusliche Arbeitszimmer ein durch die Rechtsprechung und von der Finanzverwaltung geprägter Begriff. Mit diesem Begriff ist ein Raum gemeint, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Eine untergeordnete private Mitbenutzung (das heißt unter 10 %) ist dabei möglich und nicht schädlich. Außerdem gilt: es muss sich nicht unbedingt um ein Arbeiten büromäßiger Art handeln. Ein häusliches Arbeitszimmer kann auch bei geistiger, künstlerischer oder schriftstellerischer Betätigung gegeben sein.

In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein als Arbeitszimmer genutzter Raum regelmäßig dann, wenn er zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Ein in die häusliche Sphäre eingebundener Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. „Arbeitsecke“), ist dagegen kein häusliches Arbeitszimmer.

Die Aufwendungen können dann abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 EStG). Zu den absetzbaren Kosten gehören dann insbesondere die Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, zum Beispiel Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen. Überdies akzeptiert das Finanzamt den auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für die Wohnung oder für das Gebäude. Das bezieht sich auf die Miete oder Schuldzinsen für Kredite, ebenso wie beispielsweise auf die Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes.

Wenn das häusliche Arbeitszimmer tatsächlich den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen pauschal ein Betrag von 1.260 € (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden (Wahlrecht - § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 3 EStG).

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