Die Schwerbehindertenabgabe ist eine gesetzliche Verpflichtung für Unternehmen in Deutschland, um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zu fördern. Sie soll die Integration behinderter Menschen in den Arbeitsmarkt unterstützen und Chancengleichheit gewährleisten. Im Jahr 2024 wurden die Abgabewerte erhöht. Um Klarheit über die Pflichten der Unternehmen im Zusammenhang mit der Schwerbehindertenabgabe zu schaffen, haben wir ein Mandantenrundschreiben zu diesem Thema erstellt. Es soll die Unternehmen bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben unterstützen. Weiter enthält das Mandantenrundschreiben Informationen zu den erhöhten Abgabewerten seit 01.01.2024 sowie die Sonderregelungen für kleine Betriebe.
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, schwerbehinderte Menschen in ihrem Betrieb zu beschäftigen. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Zum 01. Januar 2024 erhöhte sich die Abgabe besonders für Unternehmen, die keine Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen.
Als schwerbehindert gelten Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Arbeitnehmer mit einem GdB von mehr als 30 aber unter 50 können bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung stellen.
Die Pflicht zur Einstellung von Menschen mit einer Schwerbehinderung besteht für Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt 20 oder mehr Arbeitnehmende beschäftigen. Die Anzahl der Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu melden.
Keine Berücksichtigung finden folgende Arbeitnehmende mit Schwerbehinderung:
· Auszubildende
· Stellen die nur für höchstens acht Wochen besetzt sind
· Teilzeitstellen unter 18 Stunden/Woche
Bei Nichterfüllen der Quote von 5 Prozent, hat der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Diese wurde nun besonders für Unternehmen erhöht, die keine Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen. Seit 01. Januar 2024 gelten die folgenden Ausgleichsabgaben pro Monat und pro unbesetztem Arbeitsplatz:
Quote der schwerbehinderten Mitarbeiter
Ausgleichsabgabe
ab 5 Prozent
0 Euro
zwischen 3 und unter 5 Prozent
140 Euro
Zwischen 2 und unter 3 Prozent
245 Euro
Unter 2 Prozent
360 Euro
Neu: Keine schwerbehinderten Mitarbeiter
720 Euro
Erleichterungen für kleinere Betriebe
Wird in einem Unternehmen mit weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt, beträgt die Ausgleichsabgabe 140 Euro, bei keinem 210 Euro.
Arbeitgeber mit weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen haben bei weniger als zwei schwerbehinderten Beschäf
IMPRESSUM
Herausgeber: ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft, Ernst-Reuter-Platz 10, 10587 Berlin, Tel. +49 (0)30-31 00 08 55, Fax +49 (0)30-31 00 08 56
Redaktionsbeirat: StB Ernst Gossert, StB Ulf Knorr
ECOVIS Mandantenrundschreiben basiert auf Informationen, die wir als zuverlässig ansehen. Eine Haftung kann jedoch aufgrund der sich ständig ändernden
Gesetzeslage nicht übernommen werden.
tigten eine Ausgleichsabgabe von 140 Euro, bei weniger als einem 245 Euro und bei keinem 410 Euro zu entrichten.