Seit dem 1. Januar 2024 müssen Arbeitgeber die Unternehmensnummer der gesetzlichen Unfallversicherung angeben, wenn eine Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit elektronischen beantragt wird. Erst wenn diese Betriebsnummer vorliegt, können Beschäftigungen aufgenommen beziehungsweise Entgeltabrechnungen erstellt werden.
Seit 1. Januar 2024 müssen Arbeitgeber bei der elektronischen Beantragung einer Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit die Unternehmensnummer der gesetzlichen Unfallversicherung angeben.
Was ist die Unternehmensnummer (UNR.S)?
Die Unternehmensnummer der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse löste zum 01.01.2023 die Mitgliedsnummer ab. Die Unternehmensnummer ist zweigeteilt: Die ersten zwölf Nummern bilden die Unternehmernummer (UNR). Sie wird bei der erstmaligen Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit von der zuständigen Berufsgenossenschaft zugewiesen. Die Nummer wird einmalig vergeben und bleibt dauerhaft bestehen. Erweitert wird die Unternehmernummer um drei Endziffern, die ein oder mehrere Unternehmen der Inhaberin oder dem Inhaber zuordnen. Die 15 Ziffern ergeben dann die Unternehmensnummer (UNR.S).
Was ist eine Betriebsnummer?
Im Rahmen des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung dient die Betriebsnummer als Identifikationsmerkmal für Beschäftigungsbetriebe. Sie wird online bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt und ist Voraussetzung für die Entgeltabrechnung.
Muss ich die UNR.S an die Agentur für Arbeit melden?
Arbeitgeber haben in den Jahren 2024, 2025 und 2026 spätestens bis zum 31.05. des jeweiligen Jahres mit einer Initialmeldung proaktiv alle gekoppelten Informationen (Betriebsnummer / UNR.S) zu melden. Diese Meldungen erfolgen über das Entgeltabrechnungsprogramm. Die Bundesagentur für Arbeit speichert aus diesen Initialmeldungen die Unternehmensnummer zur jeweiligen Betriebsnummer.
UNR.S Voraussetzung für Beschäftigung von Arbeitnehmern
Die UNR.S muss ab 01.01.2024 beim Antrag auf Vergabe einer Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit mit angegeben werden. Somit muss eine UNR.S vor der Betriebsnummer beantragt werden. Erst mit Vorliegen einer Betriebsnummer können Entgeltabrechnungen und Meldungen erstellt werden. Bei sofortmeldepflichtigen Betrieben kann erst dann eine Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfolgen, wenn UNR.S und Betriebsnummer vorliegen.
Fazit
Unternehmer und Unternehmerinnen, die erstmalig planen Mitarbeitende zu beschäftigen, müssen umgehend eine UNR.S beatrangen. Ansonsten kann es dazu kommen, dass die Beschäftigungen nicht aufgenommen bzw. kein Entgeltabrechnungen erstellt werden können.
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