Wie wird der gesetzliche Urlaubsanspruch berechnet?

Regelmäßiger Erholungsurlaub ist wichtig. Denn so können Beschäftigte Zeit alleine oder mit der Familie zur Erholung nutzen. Damit jede:r Arbeitnehmer:in die Möglichkeit dazu hat, ist der Urlaubsanspruch in Deutschland gesetzlich geregelt. Doch die vielen Sonderfälle und individuellen Umstände können die Gesetzgebung etwas undurchsichtig erscheinen lassen.  Aus diesem Grund haben wir Ihnen in diesem Artikel die wichtigsten Informationen zum gesetzlichen Urlaubsanspruch zusammengestellt. Sie erfahren, wie sich der Urlaubsanspruch berechnet, wann Resturlaub verfällt und ob Urlaubstage bei Arbeitgeberwechsel übertragen werden können.

Regelmäßiger Erholungsurlaub ist wichtig. Denn so können Beschäftigte Zeit alleine oder mit der Familie zur Erholung nutzen. Damit jede:r Arbeitnehmer:in die Möglichkeit dazu hat, ist der Urlaubsanspruch in Deutschland gesetzlich geregelt. Doch die vielen Sonderfälle und individuellen Umstände können die Gesetzgebung etwas undurchsichtig erscheinen lassen. 

Aus diesem Grund haben wir Ihnen in diesem Artikel die wichtigsten Informationen zum gesetzlichen Urlaubsanspruch zusammengestellt. Sie erfahren, wie sich der Urlaubsanspruch berechnet, wann Resturlaub verfällt und ob Urlaubstage bei Arbeitgeberwechsel übertragen werden können.

Der gesetzliche Anspruch auf Erholungsurlaub

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) spricht allen Arbeitnehmer:innen in jedem Kalenderjahr ein Recht auf bezahlten Erholungsurlaub zu. Arbeitnehmer:innen im Sinne des Gesetzes sind demnach alle Arbeiter:innen, Angestellte sowie Personen, die sich in einer Berufsausbildung befinden. 

Wie hoch ist der gesetzliche Urlaubsanspruch?

Die Höhe des Urlaubsanspruchs ist im § 3 BUrlG auf 24 Werktage pro Kalenderjahr festgelegt. Als Kalendertage gelten hierbei alle Tage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Das bedeutet, dass Samstag im Sinne des Gesetzes ein Werktag ist und sich die 24 Tage Urlaubsanspruch auf eine 6-Tage-Woche beziehen. 

Wie wird der Urlaubsanspruch für eine 5-Tage-Woche berechnet?

Um herauszufinden, wie hoch der Urlaubsanspruch bei einer 5-Tage-Woche ist, muss dieser anteilig berechnet werden. Dazu wird der gesetzliche Urlaubsanspruch durch die Anzahl der Arbeitstage geteilt und anschließend mit der Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage multipliziert. 

Eine Beispielrechnung:

24 Tage gesetzlicher Urlaubsanspruch ÷ 6 Arbeitstage x 5 tatsächliche Arbeitstage = 20 Tage Urlaubsanspruch bei einer 5-Tage-Woche

24 Tage gesetzlicher Urlaubsanspruch ÷ 6 Arbeitstage x 4 tatsächliche Arbeitstage = 16 Tage Urlaubsanspruch bei einer 4-Tage-Woche 

Entsprechend dieser Formel ergibt sich für eine 3-Tage-Woche ein Urlaubsanspruch von 12 Tagen. Eine Ausnahme bilden Personen mit einem Schwerbehindertenausweis, die bei einer 5-Tage-Woche Anspruch einen Zusatzurlaub in Höhe von fünf Tagen haben. 

Ab wann besteht der Anspruch auf den gesetzlichen Erholungsurlaub?

Laut § 4 Bundesurlaubsgesetz erhalten Arbeitnehmer:innen erstmalig nach sechs Beschäftigungsmonaten den vollen Urlaubsanspruch. Dieser Zeitraum bezieht sich in der Regel auf die Dauer der Probezeit, in der das Arbeitsverhältnis unter erleichterten Bedingungen aufgehoben werden kann. 

Während der ersten sechs Monate verfällt der Anspruch auf Urlaub jedoch nicht vollständig. Für jeden gearbeiteten Monat im neuen Beschäftigungsverhältnis wird ein Zwölftel des im Arbeitsvertrag festgelegten Jahresurlaubs angesammelt. Dementsprechend können Beschäftigte während der Probezeit Urlaub beantragen, der allerdings nicht zwingend genehmigt werden muss. Arbeitgeber:innen haben gemäß § 7 BUrlG das Recht aufgrund dringender betrieblicher Gründe den Urlaubsantrag abzulehnen. 

Gründe für das Ablehnen eines Urlaubsantrags sind zum Beispiel:

Entscheidend ist, dass die Absage eines Urlaubsantrages während der Probezeit immer mit einer nachvollziehbaren, auf den Betriebsablauf bezogenen Begründung geschehen muss. 

Wird der Urlaubsanspruch bei einem Arbeitgeberwechsel übertragen?

Der gesetzliche Anspruch auf Erholungsurlaub in Höhe von mindestens 24 bzw. 20 Tagen bezieht sich auf das Kalenderjahr und verbrauchte Urlaubstage werden bei einem kurzfristigen Arbeitgeberwechsel weitergezählt. Auf diesem Weg soll doppelter Urlaub vermieden werden. 

Bei einem Arbeitgeberwechsel sind alle im Laufe des Kalenderjahres genommenen Urlaubstage des:r Arbeitnehmer:in dem neuen Beschäftigungsverhältnis anzurechnen. Das bedeutet, dass sich der Urlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber entsprechend reduziert und nur anteilig besteht.

Ein Beispiel:

Der Jahresurlaub einer Person beträgt insgesamt 24 Tage. Pro Monat entspricht dies einem Urlaubsanspruch von 2 Tagen. Während der ersten sechs Monate des Kalenderjahres hat diese Person 20 Tage Urlaub genommen. 20 Urlaubstage entsprechen 10 Monate Arbeit im Unternehmen. Somit wurden die Urlaubstage bis zum Monat Oktober verbraucht. 

Zum 01. Juli nimmt die Person ein neues Beschäftigungsverhältnis auf. Dort beträgt der Jahresurlaub insgesamt 30 Tage. Pro Monat entspricht dies einem Urlaubsanspruch von 2,5 Tagen. 

Für die Zeit von Juli bis Oktober muss der Urlaubsanspruch der Person im neuen Unternehmen entsprechend verkürzt werden: 

20 genommene Urlaubstage - 12 Tage eigentlichen Anspruch = 8 zu viel genommene Urlaubstage. 

Der monatliche Urlaubsanspruch im neuen Unternehmen beträgt 2,5 Tagen. Für den Zeitraum Juli bis Oktober entspricht dies einem Anspruch von insgesamt 10 Tagen. 

10 Tage Anspruch - 8 zu viel genommene Tage = 2 Tage Urlaubsanspruch. 

Für den Zeitraum Juli bis Oktober hat die Person demnach einen Urlaubsanspruch von 2 Tagen, was einem halben Tag pro Monat entspricht. 

Kann der Urlaubsanspruch verfallen?

Nicht genommene Urlaubstage verfallen zunächst am 31. Dezember. Auf diesem Weg sollen Beschäftigte dazu bewegt werden, ihren Urlaubsanspruch geltend zu machen und sich regelmäßig zu erholen. Sofern die Möglichkeit besteht, müssen Arbeitnehmer:innen ihren gesetzlich festgelegten Erholungsurlaub nehmen. Im § 7 Abs.3 BUrlG sind jedoch einige Ausnahmefälle genannt in denen die Resturlaubstage ins Folgejahr übertragen werden können. Der übertragene Resturlaub verfällt in einem solchen Fall am 31. März des Folgejahres. 

Wenn ein solcher dringender Grund vorliegt, wird der Resturlaub automatisch in das Folgejahr verschoben, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss. 

Wann verfällt Resturlaub?

Laut eines Urteils des europäischen Gerichtshofes müssen Arbeitgeber:innen ihre Mitarbeiter:innen rechtzeitig darauf hinweisen, dass die ausstehenden Urlaubstage bis zum 31. Dezember bzw. 31. März genommen werden müssen. Weiterhin muss ein ausdrücklicher Hinweis darauf enthalten sein, dass die verbliebenen Urlaubstage ansonsten verfallen. Eine Ausnahme bildet der vor Mutterschutz oder Elternzeit bestehende Urlaub. Dieser verfällt nicht und kann nach Rückkehr an den Arbeitsplatz nachgeholt werden. 

Mit Erholung zum Erfolg

Lebenszeit ist nicht nur Arbeitszeit - regelmäßige Erholungspausen sind wichtig. Arbeitgeber:innen tragen Mitverantwortung dafür, dass ihre Mitarbeiter:innen ausreichend Möglichkeiten dafür bekommen. Dies dient schließlich auch dem Unternehmen, denn Erholungsurlaub fördert die Mitarbeiterzufriedenheit und somit die Produktivität

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