Nach BAG-Urteil wird Arbeitszeiterfassung zur Pflicht

Im September 2022 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten künftig erfassen müssen. Jetzt hat das höchste deutsche Arbeitsgericht mit den Urteilsgründen eine Reihe von Präzisierungen veröffentlicht. In diesem Artikel haben wir Ihnen die wichtigsten Punkte aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zusammengefasst. 

Im September 2022 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten künftig erfassen müssen. Jetzt hat das höchste deutsche Arbeitsgericht mit den Urteilsgründen eine Reihe von Präzisierungen veröffentlicht.

Was hat das BAG entschieden?

Bislang sieht das deutsche Arbeitsgesetz lediglich eine Erfassung der Arbeitszeiten über acht Stunden hinaus vor. Es war nicht klar, ob das deutsche Recht Arbeitgeber zu einer grundsätzlichen Erfassung der Arbeitszeiten verpflichten kann. Das BAG gelangte nun zu dem Ergebnis, dass aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Pflicht des Arbeitgebers folgt, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzurichten. 

Demnach müssen Arbeitgeber zur Planung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen für eine geeignete Organisation sorgen und die dafür erforderlichen Mittel bereitstellen. Dazu gehört unter anderem ein objektives, verlässliches und allgemein zugängliches System zur Erfassung sämtlicher Arbeitszeiten. Nach der Entscheidung des BAG besteht die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung für sämtliche Arbeitnehmergruppen. Dies bedeutet, dass leitende Angestellte hiervon ebenfalls eingeschlossen sind. 

Wie muss die Entscheidung umgesetzt werden?

Bisher gibt es keine konkreten Vorgaben dazu, wie die Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung umgesetzt werden muss. Somit haben Arbeitgeber dahingehend etwas Spielraum, dass sie die Form des Zeiterfassungssystems festlegen können. Hierbei sind vor allem die Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeitsbereiche sowie die Eigenheiten des Unternehmens, etwa die Größe, zu berücksichtigen. Das System zur Zeiterfassung muss nicht zwingend elektronisch sein, sondern kann zum Beispiel auch in Papierform erfolgen. Dabei muss lediglich die Arbeitszeit gespeichert werden, nicht der Arbeitsort oder die Tätigkeit. Weiterhin besteht für die Arbeitgeber die Möglichkeit, die Aufzeichnung der Arbeitszeiten an die jeweiligen Beschäftigten zu delegieren. 

Bei Verstößen kann die Zeiterfassung durch die zuständige Behörde angeordnet und in Folge einer Zuwiderhandlung Bußgelder verhängt werden. Gegebenenfalls kann eine unterlassene Zeiterfassung auch zu Nachteilen für Arbeitgeber in arbeitsgerichtlichen Prozessen führen. 

Gesetzesänderung erwartet

Das Bundesarbeitsministerium hat angekündigt, entsprechende Änderungen am Arbeitszeitgesetz vorzunehmen, um praxisnahe Lösungen zu finden. Dadurch soll Arbeitgebern mehr Flexibilität ermöglicht werden. Es kann durchaus sein, dass im Zuge dessen bestimmte Bereiche von der verpflichtenden Arbeitszeiterfassung ausgenommen werden. Vertrauensarbeit soll demnach auch weiterhin möglich sein. 

Uhr steht auf einem Schreibtisch



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