Welche Auswirkungen hat die Mehrwertsteuersenkung auf die Lohnabrechnung?

Zum 01. Juli 2020 hat die Bundesregierung im Rahmen des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes den allgemeinen Steuersatz, die Mehrwertsteuer, von 19 Prozent auf 16 Prozent und den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt. Dadurch sollen jene entlastet werden, die von den Folgen des Coronavirus besonders stark betroffen sind. Diese temporäre Steuersenkung hat, neben niedrigeren Preisen im Einzelhandel, gleichzeitig Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie jetzt achten sollten und wo Sie sich informieren können.

Zum 01. Juli 2020 hat die Bundesregierung im Rahmen des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes den allgemeinen Steuersatz, die Mehrwertsteuer, von 19 Prozent auf 16 Prozent und den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt. Dadurch sollen jene entlastet werden, die von den Folgen des Coronavirus besonders stark betroffen sind.

Diese temporäre Steuersenkung hat, neben niedrigeren Preisen im Einzelhandel, gleichzeitig Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie jetzt achten sollten und wo Sie sich informieren können.

Der geldwerte Vorteil für Fahrzeuge aller Art

Der geldwerte Vorteil ist eine (Sach-)Leistung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer/innen zuzüglich zum Gehalt angeboten wird. Dies können zum Beispiel Rabatte, Firmenwagen oder kostenlose Mittagessen in der Kantine sein. Die Höhe des geldwerten Vorteils entspricht dabei dem Betrag, den Arbeitnehmer/innen bei einer Eigenfinanzierung für die bezogene (Sach-)Leistung zahlen würden. Ist der geldwerte Vorteil mit einem Sachbezug verbunden, gilt er laut § 8 Einkommensteuergesetz immer als Einnahme und dadurch als steuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen. 

Wie wurde der geldwerte Vorteil für Fahrzeuge bisher berechnet?

Zur Berechnung des geldwerten Vorteils Ihres Firmenwagens, stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Sie können entweder ein Fahrtenbuch führen oder den Betrag mit der Ein-Prozent-Regelung berechnen. Das Fahrtenbuch ist etwas umständlicher, kann jedoch genauer sein. Dort vermerken Sie für jede Fahrt Datum, Ziel, Zweck und Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt sowie Namen der besuchten Kunden. Das Fahrtenbuch sollten Sie dabei in geschlossener Form führen und die Daten direkt im Anschluss der Fahrt eintragen. 

Bei der Ein-Prozent-Regelung wird als Gegenleistung für die private Nutzung des Firmenfahrzeugs monatlich ein Prozent des Brutto-Inlandslistenpreises versteuert. Zusätzlich versteuern Sie pro Monat 0,03 Prozent des Brutto-Inlandslistenpreises pro Kilometer Wegstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz. Daraus ergibt sich ein Zusatzeinkommen, das aus rein steuerlichen Gründen dem Gehalt angerechnet, jedoch nicht ausbezahlt wird. Dieser Betrag dient ausschließlich der korrekten Berechnung der zusätzlichen Steuer- und Sozialversicherungsabgaben.

Beispielrechnung: 

Einkommen: 3000 Euro brutto im Monat

Neupreis Auto: 30.000 Euro

0,01 Prozent des Neupreises entspricht 300 Euro

Strecke zwischen Arbeitsplatz und Wohnort: 50 km

Neupreis x Kilometer x 0,0003 

30.000 x 50 x 0,0003 = 450 Euro 

Anteil des Neupreises + Kilometerpauschale = geldwerter Vorteil 

300 Euro + 450 Euro = 750 Euro

Daraus ergibt sich für den Firmenwagen ein geldwerter Vorteil von 750 Euro, der rechnerisch das Einkommen um diesen Betrag erhöht. Anstelle von 3.000 Euro, werden daher 3.750 Euro versteuert.

Was ist bei dieser Berechnung jetzt neu? 

Bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils von bereits vor dem 01. Juli 2020 angeschafften Fahrzeugen ändert sich nichts. Die Arbeitgeber/innen müssen für den geldwerten Vorteil lediglich 16 Prozent statt 19 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Für alle Fahrzeuge, deren Erstzulassung nach dem 01. Juli 2020 stattfand, versteuern Arbeitnehmer/innen nur noch den verringerten Neupreis inkl. 16 Prozent Umsatzsteuer.

Auslagen und Reisekosten

Die Auswirkungen der gesenkten Mehrwertsteuer sind zudem bei der Erstattung von Auslagen und Reisekosten spürbar.  Besonders in der Übergangsphase von der alten zur neuen, temporär gesenkten Mehrwertsteuer sollten Arbeitgeber/innen besonders aufpassen, dass der angegebene Wert korrekt ist. Denn das Unternehmen darf immer nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer als sogenannte Vorsteuer abziehen. Ist auf den Rechnungen noch die alte Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent ausgewiesen, können Unternehmen nur 16 Prozent als Vorsteuer abziehen. Die Differenz von 3 Prozent gehen dann zulasten der eigenen Ausgaben.

Sachbezüge für freie Unterkunft und Verpflegung

Nach derzeitigem Stand gibt es keine Auswirkungen auf Sachbezüge für freie Unterkunft und Verpflegung. Sollte es in der Zukunft Änderungen in diesem Bereich geben, erfahren Sie es hier zuerst.

Besonders in der Übergangszeit aufpassen

Nicht alle Rechnungen sind bereits an den gesenkten Mehrwertsteuersatz angepasst. Achten Sie deshalb besonders in der Übergangszeit darauf, dass der korrekte Steuersatz angegeben ist. Ansonsten kann es passieren, dass Ihre Ausgaben höher sind, weil Sie für die Differenz selber  aufkommen müssen. 

Mehrwertsteuersenkung Laptop Notiz



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