Steuerfreie Sonderzahlungen für Arbeitnehmer

Das Bundesministerium für Finanzen hat beschlossen, dass in der Corona-Krise Sonderzahlungen an Mitarbeiter bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Dies gilt für alle Leistungen im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020.

Die Sonderzahlungen können als Betrag oder Sachleistung gewährt werden und stehen unter der Voraussetzung, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt werden. Zudem sind die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzuzeichnen. Davon unberührt sind anderweitige Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen. Die Sonderzahlungen bleiben auch vom Sozialversicherungsbeitrag befreit. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.

Der Bonus kann ebenfalls an Minijobber gezahlt werden. Da der Corona-Bonus eine steuerfreie Einnahme darstellt, wird dieser nicht zum Verdienst des Minijobbers hinzugerechnet und hat damit keinen Einfluss auf die Jahresverdienstgrenze. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann der Bonus nur dann steuerfrei gezahlt werden, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer und nicht Selbstständiger ist. Ein herrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung > 50%) ist damit nicht anspruchsberechtigt, da der Bonus nur an Arbeitnehmer gezahlt werden kann.

Die Mitteilung vom Bundesministerium für Finanzen finden Sie hier.