Die Kurzarbeit stellt für viele Unternehmen aktuell ein wichtiges und unverzichtbares Hilfsmittel dar, um die finanziellen Einbußen der Corona-Krise abzumildern. Bei der konkreten Anwendung und im Dialog mit den Mitarbeitern ergeben sich eine Vielzahl von praxisbezogenen Fragen. Die häufigsten Fragen fasst TAXMARO für Sie zusammen.
Sie können die Kurzarbeit rückwirkend für den aktuellen Monat anzeigen. Beginnen Sie beispielsweise ab dem 01.03.2020 mit der Kurzarbeit, genügt die Anzeige bis zum 31.03.2020. Entscheidend ist der Tag, an dem die Anzeige der Bundesagentur für Arbeit zugeht.
Für Mitarbeiter, deren Vertrag erst nach oder bei Beginn der Kurzarbeit startet, kann kein Kurzarbeitergeld gewährt werden, da dies dem Ziel des Kurzarbeitergeldes entgegenlaufen würde. Liegen jedoch zwingende Gründe für die Einstellung während der Kurzarbeit vor, kann von dieser Regel abgewichen werden. Zwingende Gründe sind unter anderem:
Es ist somit zunächst zu prüfen, ob wichtige Gründe für die Einstellung des Arbeitnehmers vorliegen. Diese können bei der Anzeige der Kurzarbeitsmaßnahmen bei der Agentur für Arbeit angeführt werden und müssen eindeutig belegt werden können.
Arbeitnehmer, die sich bereits vor Beginn des Anspruchszeitraums auf Kurzarbeitergeld in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befanden, dürfen beim Antrag nicht mehr angegeben werden. Die Kurzarbeit stellt eine "Vereinbarung zur Vermeidung von Kündigungen" dar, was eine Anwendung auf bereits gekündigte Verhältnisse ausschließt.
Diese Arbeitnehmer bieten ihre volle Arbeitskraft an und haben weiterhin Anspruch auf volle Vergütung. Einzige Möglichkeit für eine Kürzung des Entgelts besteht darin, mit einer Änderungsvereinbarung eine Anpassung der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu beschließen. Dieser muss der Arbeitnehmer aber nicht zustimmen.
Sobald das Arbeitsverhältnis gekündigt ist (es keine Rolle spielt, ob der Vertrag vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gekündigt wurde), besteht kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitergeld. Dies gilt ab dem Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung.
Generell muss nach der Kündigung die reguläre Vergütung gezahlt werden. Dies trifft nur dann nicht zu, wenn im Arbeitsvertrag, in der Vereinbarung zur Einführung der Kurzarbeit oder im Tarifvertrag etwas anderes vereinbart ist. Ohne eine solche Regelung ist die reguläre Vergütung weiterhin bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.
Arbeitnehmer im Mutterschutz sind im Antrag auf KUG als Arbeitnehmer im Unternehmen aufzuführen. Diese werden für die Feststellung der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer berücksichtigt. Weiterhin hat die Kurzarbeit keinen Einfluss auf das Mutterschaftsentgelt oder den Arbeitgeberzuschuss. Diese bleiben in gleicher Höhe bestehen.
Befinden sich Mitarbeiter aktuell in der Elternzeit, ergeben sich aus der Kurzarbeit keine Folgen für sie. Sowohl die Höhe der Auszahlung als auch die Dauer des Anspruchs bleiben unberührt.
Das Elterngeld wird anteilig nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 12 Monate berechnet. Beantragen Mitarbeiter für eine Zeit nach der Kurzarbeit Elterngeld, fließt das verringerte Entgelt in die Bemessungsgrundlage ein. Der Anspruch auf Elterngeld fällt damit geringer aus als ohne Kurzarbeit.
Während des Kurzarbeitergeldbezugs sind die Arbeitnehmer weiterhin rentenversichert. Durch die Kurzarbeit findet also keine Unterbrechung der gesamten Beitragszeit statt. Nachteile ergeben sich allerdings für die Höhe des Rentenanspruchs. Da sich die Beiträge zur Rentenversicherung (zusätzlich zum normalen Anteil für das geringere Bruttoeinkommen) nach einem fiktiven Einkommen bemessen, welches 80 % des normalen Bruttoeinkommens entspricht, schmälert dies die Entgeltpunkte. Die Höhe des Effektes hängt maßgeblich von der Dauer der Unterbrechung ab. Eine genauere Berechnungsgrundlage und ein Beispiel finden Sie hier.
Die Kurzarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe des Urlaubsentgelts. Ihre Mitarbeiter erhalten also für Urlaubstage während der Kurzarbeit das selbe ungekürzte Entgelt, das sie auch erhalten würden, wenn keine Kurzarbeit vorliegen würde. Das Urlaubsentgelt berechnet sich trotz Kurzarbeit nach dem ungekürzten Entgelt der letzten 13 Wochen (§11 Abs. 1 S. 3 BurlG).
Generell bemisst sich der Urlaubsanspruch nach der Anzahl der gearbeiteten Tage pro Woche und nicht nach der Anzahl der gearbeiteten Stunden am Tag. Wenn nun also lediglich die Arbeitsstunden pro Tag reduziert werden, wird der Urlaub nicht gekürzt. Werden allerdings ganze Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit ausgesetzt oder kann den gesamten Monat gar nicht gearbeitet werden, vermindert sich der Urlaubsanspruch anteilig.
Hier ist zu unterscheiden, ob die Erkrankung vor oder während der Kurzarbeit eingetreten ist.
A) Erkrankung ist vor der Kurzarbeit eingetreten:
Für die Unterscheidung der beiden Fällt gilt das Kalendermonatsprinzip. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit tritt dann während der Kurzarbeiterzeit ein, wenn die Erkrankung im gleichen Kalendermonat eintritt, für den Kurzarbeit angemeldet ist.
Beispiel: Der Arbeitnehmer erkrankt am 02.04.2020 und Kurzarbeit wird erst am 05.04.2020 für den April angemeldet.
Generell kann der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufstocken. Die Aufstockung stellt allerdings für den Arbeitnehmer steuerpflichtiges Arbeitsentgelt dar.
Beitragspflicht besteht hingegen nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgeltes übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist jedoch nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.
Beispiel:
Berechnung ----> Betrag
Rechnerische Leistungssatz für Sollentgelt von 2.500,00 Euro ----> 1.295,11 Euro
Rechnerischer Leistungssatz für Istentgelt von 1.250,00 Euro ----> 675,36 Euro
Damit beträgt das Kurzarbeitergeld: ----> 619,75 Euro
Ausgefallenes Entgelt: ----> 1.250,00 Euro
80% des ausgefallenen Entgelts (Fiktivlohn): ----> 1.000,00 Euro
Maximal möglicher beitragsfreier Zuschuss: ----> 380,25 Euro
1.000,00 € - 619,75 €