FAQ Kurzarbeitergeld: TAXMARO beantwortet Fragen aus der Praxis

Die Kurzarbeit stellt für viele Unternehmen aktuell ein wichtiges und unverzichtbares Hilfsmittel dar, um die finanziellen Einbußen der Corona-Krise abzumildern. Bei der konkreten Anwendung und im Dialog mit den Mitarbeitern ergeben sich eine Vielzahl von praxisbezogenen Fragen. Die häufigsten Fragen fasst TAXMARO für Sie zusammen.

1. Ich habe mit meinen Mitarbeitern ab Anfang des Monats Kurzarbeit vereinbart. Muss ich die Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt haben?

Sie können die Kurzarbeit rückwirkend für den aktuellen Monat anzeigen. Beginnen Sie beispielsweise ab dem 01.03.2020 mit der Kurzarbeit, genügt die Anzeige bis zum 31.03.2020. Entscheidend ist der Tag, an dem die Anzeige der Bundesagentur für Arbeit zugeht.

2. Ich habe einen neuen Mitarbeiter zum 1.4.2020 eingestellt, muss aber alle aktuellen Mitarbeiter bereits im März 2020 in Kurzarbeit schicken. Kann ich für den neuen Mitarbeiter ebenfalls Kurzarbeit anwenden? 

Für Mitarbeiter, deren Vertrag erst nach oder bei Beginn der Kurzarbeit startet, kann kein Kurzarbeitergeld gewährt werden, da dies dem Ziel des Kurzarbeitergeldes entgegenlaufen würde. Liegen jedoch zwingende Gründe für die Einstellung während der Kurzarbeit vor, kann von dieser Regel abgewichen werden. Zwingende Gründe sind unter anderem: 

  • der Arbeitnehmer wird dringend zur Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt
  • der Arbeitsvertrag wurde abgeschlossen, bevor es absehbar war, dass Kurzarbeit nötig wird, und eine Kündigung wäre weder dem Arbeitgeber noch dem Arbeitnehmer zuzumuten.

Es ist somit zunächst zu prüfen, ob wichtige Gründe für die Einstellung des Arbeitnehmers vorliegen. Diese können bei der Anzeige der Kurzarbeitsmaßnahmen bei der Agentur für Arbeit angeführt werden und müssen eindeutig belegt werden können.

3. Ich habe Mitarbeitern vor Beginn der Kurzarbeit gekündigt. Kann ich für diese Mitarbeiter dennoch Kurzarbeitergeld beantragen?

Arbeitnehmer, die sich bereits vor Beginn des Anspruchszeitraums auf Kurzarbeitergeld in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befanden, dürfen beim Antrag nicht mehr angegeben werden. Die Kurzarbeit stellt eine "Vereinbarung zur Vermeidung von Kündigungen" dar, was eine Anwendung auf bereits gekündigte Verhältnisse ausschließt.

Diese Arbeitnehmer bieten ihre volle Arbeitskraft an und haben weiterhin Anspruch auf volle Vergütung. Einzige Möglichkeit für eine Kürzung des Entgelts besteht darin, mit einer Änderungsvereinbarung eine Anpassung der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu beschließen. Dieser muss der Arbeitnehmer aber nicht zustimmen.

4. Kann ich für einen Mitarbeiter, der nach Beginn der Kurzarbeit kündigt, weiterhin Kurzarbeitergeld beantragen?

Sobald das Arbeitsverhältnis gekündigt ist (es keine Rolle spielt, ob der Vertrag vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gekündigt wurde), besteht kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitergeld. Dies gilt ab dem Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung.

5. Muss ich meinen Mitarbeitern nach einer Kündigung die reguläre Vergütung zahlen?

Generell muss nach der Kündigung die reguläre Vergütung gezahlt werden. Dies trifft nur dann nicht zu, wenn im Arbeitsvertrag, in der Vereinbarung zur Einführung der Kurzarbeit oder im Tarifvertrag etwas anderes vereinbart ist. Ohne eine solche Regelung ist die reguläre Vergütung weiterhin bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.

6. Meine Mitarbeiterin befindet sich im Mutterschutz. Ergeben sich durch die Kurzarbeit Änderungen?

Arbeitnehmer im Mutterschutz sind im Antrag auf KUG als Arbeitnehmer im Unternehmen aufzuführen. Diese werden für die Feststellung der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer berücksichtigt. Weiterhin hat die Kurzarbeit keinen Einfluss auf das Mutterschaftsentgelt oder den Arbeitgeberzuschuss. Diese bleiben in gleicher Höhe bestehen.

7. In meinem Unternehmen befinden sich Mitarbeiter in Elternzeit. Welchen Folgen ergeben sich für diese aus der Kurzarbeit? 

Befinden sich Mitarbeiter aktuell in der Elternzeit, ergeben sich aus der Kurzarbeit keine Folgen für sie. Sowohl die Höhe der Auszahlung als auch die Dauer des Anspruchs bleiben unberührt.

8. Wie beeinflusst Kurzarbeitergeld den zukünftigen Anspruch auf Elterngeld?

Das Elterngeld wird anteilig nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 12 Monate berechnet. Beantragen Mitarbeiter für eine Zeit nach der Kurzarbeit Elterngeld, fließt das verringerte Entgelt in die Bemessungsgrundlage ein. Der Anspruch auf Elterngeld fällt damit geringer aus als ohne Kurzarbeit.

9. Kurzarbeit verringert das laufende Netto. Sinken damit auch die Rentenansprüche meiner Mitarbeiter? 

Während des Kurzarbeitergeldbezugs sind die Arbeitnehmer weiterhin rentenversichert. Durch die Kurzarbeit findet also keine Unterbrechung der gesamten Beitragszeit statt. Nachteile ergeben sich allerdings für die Höhe des Rentenanspruchs. Da sich die Beiträge zur Rentenversicherung (zusätzlich zum normalen Anteil für das geringere Bruttoeinkommen) nach einem fiktiven Einkommen bemessen, welches 80 % des normalen Bruttoeinkommens entspricht, schmälert dies die Entgeltpunkte. Die Höhe des Effektes hängt maßgeblich von der Dauer der Unterbrechung ab. Eine genauere Berechnungsgrundlage und ein Beispiel finden Sie hier.

10. Wird das Entgelt meiner Mitarbeiter während der Kurzarbeit im Falle von Urlaub gekürzt, oder erhalten sie für die Urlaubstage das ungekürzte ursprüngliche Entgelt? 

Die Kurzarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe des Urlaubsentgelts. Ihre Mitarbeiter erhalten also für Urlaubstage während der Kurzarbeit das selbe ungekürzte Entgelt, das sie auch erhalten würden, wenn keine Kurzarbeit vorliegen würde. Das Urlaubsentgelt berechnet sich trotz Kurzarbeit nach dem ungekürzten Entgelt der letzten 13 Wochen (§11 Abs. 1 S. 3 BurlG).

11. Verändert sich der Urlaubsanspruch meiner Mitarbeiter während der Kurzarbeit? 

Generell bemisst sich der Urlaubsanspruch nach der Anzahl der gearbeiteten Tage pro Woche und nicht nach der Anzahl der gearbeiteten Stunden am Tag. Wenn nun also lediglich die Arbeitsstunden pro Tag reduziert werden, wird der Urlaub nicht gekürzt. Werden allerdings ganze Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit ausgesetzt oder kann den gesamten Monat gar nicht gearbeitet werden, vermindert sich der Urlaubsanspruch anteilig.

Beispiele:

  • Der Arbeitnehmer hat nur das halbe Jahr gearbeitet: Es besteht nur ein hälftiger Urlaubsanspruch (gesetzlich bei einer 5-Tage-Woche 10 Tage).
  • Der Arbeitnehmer hat statt einer 5-Tage-Woche nur noch 4 Tage gearbeitet:  Kann durch folgende Formel der Urlaubsanspruch berechnet werden:

    Abschnitt 1 mit 5-Tage-Woche
    28 reguläre Urlaubstage/ 12 Monate x   5 gearbeitete Wochentage/ 5= X * (ganz gearbeitete Monate mit 5-Tage-Woche)                                        

    Abschnitt 2 mit 4-Tage-Woche
    28 reguläre Urlaubstage / 12 Monate x    4 gearbeitete Wochentage/ 5= X * (ganz gearbeitete Monate mit 4-Tage-Woche)

12. Welches Entgelt erhalten meine Mitarbeiter bei einer Erkrankung während der Kurzarbeit? 

Hier ist zu unterscheiden, ob die Erkrankung vor oder während der Kurzarbeit eingetreten ist.

A) Erkrankung ist vor der Kurzarbeit eingetreten:

  • Es wird im Betrieb weiterhin gearbeitet: 

    In den ersten sechs Wochen der Erkrankung: Ist die Krankheit vor der Einführung von Kurzarbeit eingetreten und wird aber noch im Betrieb gearbeitet (nur auf verkürzte Basis), dann erhält der Mitarbeiter 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Diese beläuft sich ab Beginn der Kurzarbeit bis zum Ende des Entgelt­fortzahlungs­zeitraums auf die Höhe des Kurzarbeitergelds, das Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre.

    Nach sechs Wochen: Der Arbeitnehmer hat direkt gegenüber der Krankenkasse Anspruch auf Krankengeld. Dieses errechnet sich auf Basis der letzten Gehaltsabrechnung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
  • Es wird im Betrieb nicht mehr gearbeitet: 

    In den ersten sechs Wochen der Erkrankung: Es wird Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes für kurzarbeitsbedingte Ausfallstunden gezahlt. Dieses zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer aus und kann sich das Geld auf Antrag von der Krankenkasse zurückerstatten lassen.

    Nach sechs Wochen: Der Arbeitnehmer hat direkt gegenüber der Krankenkasse Anspruch auf Krankengeld. Dieses errechnet sich auf Basis der letzten Gehaltsabrechnung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
  • Es wird im Betrieb weiterhin gearbeitet:

    In den ersten sechs Wochen der Erkrankung: Die Entgeltfortzahlung erfolgt in Höhe der verkürzten Arbeitszeit; für kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden wird Kurzarbeitergeld gezahlt.

    Beispiel: 

    - Kurzarbeit 20%
    - Reguläre Arbeit 80%

    Der Arbeitnehmer würde 80 % Entgeltfortzahlung erhalten. Für die Kurzarbeit würde er 60 % bzw. 67 % der ausgefallenen 20 % als Kurzarbeitergeld erhalten. Für den Zeitraum vor der Kurzarbeit bleibt der volle Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen.

    Nach sechs Wochen: Der Arbeitnehmer hat direkt gegenüber der Krankenkasse Anspruch auf Krankengeld. Dieses errechnet sich auf Basis der letzten Gehaltsabrechnung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
  • Es wird im Betrieb nicht mehr gearbeitet:

    In den ersten sechs Wochen der Erkrankung: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des Kurzarbeitergelds.

    Nach sechs Wochen: Der Arbeitnehmer hat direkt gegenüber der Krankenkasse Anspruch auf Krankengeld. Dieses errechnet sich auf Basis der letzten Gehaltsabrechnung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

13. Wann ist die Erkrankung vor und wann nach Einsetzten der Kurzarbeit eingetreten? 

Für die Unterscheidung der beiden Fällt gilt das Kalendermonatsprinzip. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit tritt dann während der Kurzarbeiterzeit ein, wenn die Erkrankung im gleichen Kalendermonat eintritt, für den Kurzarbeit angemeldet ist.

Beispiel: Der Arbeitnehmer erkrankt am 02.04.2020 und Kurzarbeit wird erst am 05.04.2020 für den April angemeldet.

14. Kann ich das Kurzarbeitergeld meiner Mitarbeiter aufstocken?

Generell kann der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufstocken. Die Aufstockung stellt allerdings für den Arbeitnehmer steuerpflichtiges Arbeitsentgelt dar.

Beitragspflicht besteht hingegen nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgeltes übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist jedoch nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.

Beispiel:

  • Reguläres Bruttoarbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit): 2.500,00 Euro
  • Entgelt während der Kurzarbeit: 1.250,00 Euro
  • Steuerklasse III und ein Kinderfreibetrag von 1,0.

Berechnung ----> Betrag

Rechnerische Leistungssatz für Sollentgelt von 2.500,00 Euro ----> 1.295,11 Euro

Rechnerischer Leistungssatz für Istentgelt von 1.250,00 Euro ----> 675,36 Euro

Damit beträgt das Kurzarbeitergeld: ----> 619,75 Euro

Ausgefallenes Entgelt: ----> 1.250,00 Euro

80% des ausgefallenen Entgelts (Fiktivlohn): ----> 1.000,00 Euro

Maximal möglicher beitragsfreier Zuschuss: ----> 380,25 Euro
1.000,00 € - 619,75 €