Möglichkeiten für die Stundung von Ertragssteuern und Sozialversicherungsbeiträge

Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Ertragssteuern

Stellen die Belastungen eine besondere Härte gemäß dem Sozialgesetzbuch gibt es eine sogenannte Schonregelung für den Betroffenen. Damit kann mit begründetem Antrag eine Ratenzahlung oder Stunden der Arbeitgeberbeiträge erfolgen. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie hier.

Sozialversicherungskassen: Ratenzahlung oder Stundung

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer stellen. Die Anträge sind bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen. Den vollständigen Text des Erlasses finden Sie hier.

Wichtig: eine Stundung der Umsatzsteuer ist nicht möglich!