Coronavirus: Wie verhalte ich mich als Arbeitgeber?

Welche Pflichten treffen mich als Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus?

Der Arbeitgeber ist gegenüber seinen Arbeitnehmern zu Schutzmaßnahmen verpflichtet. Dies ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und der Fürsorgepflicht gegenüber seinen Angestellten. Verletzt er seine Verpflichtungen, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Der Arbeitgeber kann seiner Belegschaft auferlegen, regelmäßig die Hände zu waschen, auf Körperkontakt (z. B. Händeschütteln) zu verzichten sowie weitere Hygienehinweise erteilen (kein Niesen und Husten in die Hand). Wichtige Informationen zu möglichen Schutzmaßnahmen bieten die aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes. Sofern ein Betriebsrat besteht, sind sämtliche Handlungsgrundsätze mitbestimmungspflichtig.

Darf ich als Arbeitgeber meine Arbeitnehmer nach bestehenden Anzeichen einer Erkrankung befragen und auf eine Infektion testen lassen?

Eine Anordnung einer ärztlichen Untersuchung übersteigt das Weisungsrecht des Arbeitgebers und ist daher nicht zulässig. Appellieren Sie bei Verdachtsfällen an die Vernunft und weisen Sie Ihre Arbeitnehmer auf entsprechende medizinische Angebote hin. Wurde bei einem Arbeitnehmer eine Erkrankung festgestellt, so ist diese anzeigepflichtig.

Darf ich als Arbeitgeber meinen Arbeitnehmern die Teilnahme an Dienstreisen, Besprechungen und Fortbildungsveranstaltungen untersagen?

Sie können Dienstreisen, die Teilnahme an Besprechungen sowie sonstige Fortbildungsveranstaltungen untersagen. Erörtern Sie mit Ihren Arbeitnehmern aktuelle Projekte und Terminaufgaben, um eine risikoangepasste Zeitplanung zu erarbeiten.

Darf ich als Arbeitgeber meinen Arbeitnehmern Dienstreisen in Risikogebiete anordnen?

Dienstreisen sollten Sie in der aktuellen Situation generell sinnvoll abwägen. Sobald eine Reisewarnung für eine bestimmte Region (derzeit beispielsweise Südtirol) ausgesprochen worden ist, ist die Anordnung von Dienstreisen in diese Gebiete unzulässig.

Darf ich als Arbeitgeber meinen Arbeitnehmern private Reisen in Risikogebiete untersagen?

Private, gegebenenfalls bereits gebuchte Reisen dürfen Sie Ihren Arbeitnehmern nicht untersagen. Allerdings haben Sie das Recht, Ihre Mitarbeiter zu geplanten Reisen in ein Risikogebiet zu befragen. Reisen Ihre Arbeitnehmer ohne triftigen Grund entgegen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes in ein Risikogebiet und ziehen sich dabei eine Infektion zu, entfällt unter Umständen der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Darf der Arbeitnehmer aus Angst vor einer Infektion die Arbeit verweigern?

Allein die Angst vor einer Infektion gibt Ihren Arbeitnehmern nicht das Recht, die Arbeit niederzulegen. Nur wenn Sie als Arbeitgeber gebotene Schutzmaßnahmen unterlassen, haben Ihre Mitarbeiter das Recht, die Arbeit zu verweigern.

Besteht aus aktuellen Umständen eine nachweislich besonders hohe Gefahr einer Infektion, können Sie Ihren Arbeitnehmern selbstverständlich freiwillige eine temporäre Arbeitspause anbieten. Wird diese wahrgenommen, besteht für diesen Zeitraum kein Vergütungsanspruch.

Welche betrieblichen Maßnahmen kann ich als Arbeitgeber ergreifen, wenn Teile meiner Belegschaft infiziert sind?

Arbeitnehmer dürfen bei Anzeichen einer Erkrankung bei Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden. Wird ein Arbeitszeitkonto geführt, kann ein Zeitausgleich vorgenommen werden. Wenn gegenüber einem Arbeitnehmer eine Quarantäne behördlich angeordnet worden ist, besteht eine Entschädigungsmöglichkeit nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Sie haben zudem grundsätzlich die Möglichkeit, Kurzarbeit anzuordnen. Voraussetzung ist eine mit den Arbeitnehmern getroffene Vereinbarung oder eine mit einem gegebenenfalls bestehenden Betriebsrat zu schließende Betriebsvereinbarung. Kurzarbeitergeld kann der Arbeitgeber nur dann beantragen, wenn die Voraussetzungen vorliegen und die Kurzarbeit der zuständigen Agentur für Arbeit zuvor gemeldet worden ist.

Zudem steht es Ihnen als Arbeitgeber frei, unter Beachtung des Mitbestimmungsrechtes des gegebenenfalls bestehenden Betriebsrates Betriebsferien anzuordnen.

Darf ich als Arbeitgeber zum Schutz meiner Belegschaft einen Arbeitnehmer freistellen, dessen Familienmitglieder infiziert sind?

Unter Fortzahlung der Vergütung ist eine Freistellung möglich.

Wie verhalte ich mich als Arbeitgeber, wenn die zuständige Behörde bei meinem Unternehmen Maßnahmen zur Eindämmung von Infektionen ergreift?

Die zuständigen Behörden können Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erlassen. Beispielsweise können sie Quarantäne anordnen oder berufliche Tätigkeitsverbote erlassen. Die Arbeitnehmer haben in diesen Fällen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da sie nicht arbeitsunfähig erkrankt sind.

Denkbar ist allerdings ein Vergütungsanspruch nach § 616 BGB, dessen Anwendung aber arbeitsvertraglich ausgeschlossen sein kann. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht für diesen Fall eine Entschädigungsleistung in Höhe des Nettoarbeitsentgelts vor, die für höchstens sechs Wochen an die Arbeitnehmer gezahlt werden muss. Dem Arbeitgeber entsteht daraus ein Erstattungsanspruch in Höhe der geleisteten Entschädigung gegenüber der zuständigen Behörde.

Wie verhalte ich mich als Arbeitgeber, wenn die zuständige Behörde bei meinem Unternehmen Maßnahmen zur Eindämmung von Infektionen ergreift?

Wir empfehlen Ihnen, sich hinsichtlich der aktuellen Entwicklungen fortlaufend zu informieren. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.