Stundung von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen

Sozialversicherungsbeiträge


Erleidet ein Unternehmen durch die Pandemie einen erheblichen finanziellen Schaden und kann es dies glaubhaft darlegen, besteht die Möglichkeit einer Stundung der Sozialversicherungsbeiträge. Dies ist aktuell für bereits fällige gewordene oder fällig werdende Beiträge der Monate März und April 2020 möglich. Der Antrag ist direkt bei den Krankenkassen einzureichen. Einen Vordruck finden Sie hier.

Steuerzahlungen und -vorauszahlungen


Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer können in wirtschaftlich schwierigen Lagen gestundet, Vorauszahlungen der Gewerbesteuer können auf Null reduziert werden. Die Anträge sind beim jeweiligen Finanzamt zu stellen. Eine praktische Ausfüllhilfe, erstellt durch die Firma Kontist, finden Sie hier.