Aktuelle Maßnahmen in der Corona-Krise

Der Koalitionsausschuss von Union und SPD hat sich in seinem Treffen am 23.04.2020 darauf geeinigt, weitere Unterstützungsmaßnahmen für Betroffene der Corona-Krise auf den Weg zu bringen. Im Einzelnen wurden beschlossen:

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte soll - je nach Bezugsdauer - von 60 auf bis zu 80 Prozent und für Beschäftigte mit Kindern von 67 auf bis zu 87 Prozent erhöht werden. Für die ersten drei Monate des Bezugs sollen weiterhin die bisherigen Kurzarbeitergeld-Sätze gelten. Ab dem 4. Monat soll eine Erhöhung des Satzes auf 70 oder 77 Prozent und ab dem 7. Monat eine Erhöhung auf 80 oder 87 Prozent durchgeführt werden.

‍Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für die Gastronomie 

Die Gastronomie ist von der Corona-Krise besonders stark betroffen. Daher soll im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 der Mehrwertsteuersatz für Speisen generell auf sieben Prozent verringert werden. Aktuell werden Speisen und Getränke bei einem Verzehr vor Ort mit einem Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent belastet.  

‍Arbeitslosengeld 

Statt bisher zwölf Monate sollen Arbeitslose, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde, 15 Monate Arbeitslosengeld erhalten. Die Höhe des Arbeitslosengelds soll weiterhin bei dem aktuellen Prozentsatz von 60 Prozent des letzten Netto-Entgelts bleiben. Arbeitslose mit Kindern erhalten ein Arbeitslosengeld in Höhe von 67 Prozent des letzten Netto-Entgelts.  

Steuererleichterungen 

Erwarten kleine und mittelständische Betriebe für das aktuelle Jahr Verluste, dürfen sie diese mit bereits für 2019 geleisteten Steuer-Vorauszahlungen verrechnen. 

Unterstützung für Homeschooling

Durch die Quarantänemaßnahmen besteht aktuell keine Möglichkeit eines Präsenzunterrichts. Um den technischen und organisatorischen Anforderungen eines digitalen Unterrichts zu Hause gerecht werden zu können, sollen Schulen und Schüler mit bis zu 500 Millionen Euro unterstützt werden. Für bedürftige Haushalte soll zudem ein direkter Zuschuss in Höhe von 150 Euro gezahlt werden, damit erforderliche Geräte angeschafft werden können.

Kurzarbeitergeld bei Minijobs

Viele Unternehmen haben aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeit mit ihren Arbeitnehmern vereinbart und Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit beantragt. Minijobber sind hingegen vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen. Was es bei Minijobs deshalb zu beachten gilt, haben wir Ihnen im Folgenden zusammengefasst.

Lohnanspruch bleibt bestehen

Grundsätzlich hat der geringfügig Beschäftigte, ebenso wie jeder andere Arbeitnehmer, wenn er arbeitsbereit und arbeitsfähig ist, Anspruch auf eine Vergütung, wenn der Arbeitgeber ihn nicht mehr einsetzen kann (Betriebsrisikolehre). Dies gilt sowohl bei teilweisem Arbeitsausfall, als auch bei vollständiger Schließung des Betriebs. Der Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung also nicht ohne eine Vereinbarung mit dem betroffenen Arbeitnehmer einseitig einstellen. Einerseits könnte der Minijobber den ausbleibenden Arbeitslohn einklagen, andererseits würden im Rahmen einer Rentenversicherungsprüfung dennoch Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden. Zudem könnten weitere strafrechtliche Konsequenzen wegen der Nichtzahlung von Sozialversicherungsabgaben drohen. Für Fälle, in denen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Arbeitsausfall zu vertreten haben, z. B. bei Betriebsschließungen aufgrund von Allgemeinverfügungen, können einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen Abweichendes regeln.

Vertragliche Regelung vereinbaren

Falls Sie bei geringfügig Beschäftigten daher kürzere Arbeitszeiten und damit verbundene Gehaltskürzungen oder gar eine Kürzung der Arbeitszeit auf null vornehmen möchten, müssen Sie eine schriftliche Regelung mit jedem Minijobber treffen. Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten. Die beste Lösung für Sie und Ihre Arbeitnehmer lässt sich nur im Einzelfall feststellen. Eine Möglichkeit bestünde darin, dass mit dem Arbeitnehmer im Rahmen eines (ggf. befristeten) Änderungsvertrags die Arbeitszeit und damit das Entgelt herabgesetzt wird. Alternativ könnte auch eine Vereinbarung über das vorübergehende Pausieren des Arbeitsverhältnisses getroffen werden, z. B. in Form von unbezahltem Urlaub. Des Weiteren wäre, abhängig vom jeweiligen Einzelfall, eine ordentliche Kündigung denkbar. Da jede Variante Vor- und Nachteile bietet, empfiehlt es sich rechtsanwaltliche Beratung einzuholen.

Fazit

Arbeitgeber können bei ihren Minijobbern nicht einseitig Gehalt und Arbeitszeit reduzieren. Treffen Sie daher bei Bedarf schriftliche Vereinbarungen mit Ihren geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern, die eine Reduzierung von Arbeitszeit und Lohn ermöglichen.