1) Maßnahmen müssen den betroffenen Mitarbeitern angekündigt werden und es muss eine einvernehmliche Vereinbarung getroffen werden:
2) Unverzügliche Anzeige der Maßnahmen an die Bundesagentur für Arbeit an Ihrem Betriebssitz; die Arbeitsagentur prüft die Gründe und trifft eine Grundsatzentscheidung zur Bewilligung:
3) Berechnung der Auszahlungshöhe im Rahmen der Lohnabrechnung durch den Steuerberater oder Ihr Lohnprogramm (siehe approximativ).
4) Auszahlung des Arbeitsentgelts für bereits geleistete Arbeit sowie des Kurzarbeitergeldes für die Ausfallstunden an die Arbeitnehmer; Sie treten hier in Vorleitung.
5) Übermittlung des finalen Erstattungsantrags (Leistungsantrag) monatlich an die Bundesagentur für Arbeit. Bei der Erstellung des Leistungsantrags unterstützt Sie Ihr Steuerberater oder Lohnabrechner.
6) Monatliche Erstattung des Kurzarbeitergeldes an den Arbeitgeber durch die Bundesagentur für Arbeit.
7) Prüfung der Abrechnungen durch die Agentur für Arbeit nach Rückkehr des Betriebes zum normalen Beschäftigungsniveau (Abschlussprüfung).
Beispielsrechnung:
Ohne Kurzarbeit: Nettoentgelt in Höhe von 2.242,17 Euro.
Mit 100 % Kurzarbeit: Nettoentgelt in Höhe von 1.500,80 Euro (ca. 67% des regulären Nettoentgelts).