Kurzarbeitergeld in der Coronakrise – Aktuelle Hinweise

Welche Voraussetzungen müssen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld vorliegen?

  • Es muss ein vorübergehender Arbeitsausfall vorliegen, der nicht vermeidbar war.  
  • Es müssen wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis für den Arbeitsausfall vorliegen. Dies können unter anderem Probleme bei Zulieferern, das Ausbleiben oder der Ausfall von Kundenaufträgen sowie staatliche Maßnahmen, die zu einer vorübergehenden Schließung des Betriebes führen, sein. Branchenübliche saisonale Schwankungen rechtfertigen keine Kurzarbeit.
  • Es müssen mindestens 10% der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sein, nach alter Rechtslage 33,3%.

    Zudem sind betriebliche sowie persönliche Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen.

Wie ist bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld vorzugehen?

  • Der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder der Betriebsvertretung unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Dies kann auch online erfolgen.
  • Für den späteren Antrag sind umfangreiche Dokumentationspflichten zu erfüllen. Diese umfassen unter anderem die Ankündigung oder Vereinbarung über die Kurzarbeit sowie den Arbeitsplan, aus dem sich die Verteilung der Arbeitszeit ergibt. Existiert eine Betriebsvertretung, ist zudem deren Stellungnahme beizufügen.
  • Der eigentliche Antrag auf Kurzarbeit wird im Rahmen der Lohnabrechnung erstellt. Die Lohnbuchhaltung ermittelt dafür aus einer Gegenüberstellung der Soll- und Ist-Entgelte den tatsächlichen Verdienstausfall pro Arbeitnehmer, aus dem sich die Höhe des Kurzarbeitergeldes bemisst.
  • Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die mit Ablauf des Kalendermonats beginnt, in dem die Tage der Kurzarbeit liegen.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Die Höhe des Ausgleichs an die Arbeitnehmer hängt davon ab, unter welchen Leistungssatz sie jeweils fallen. Grundsätzlich werden 60 Prozent des Nettolohnausfalls erstattet. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt des Arbeitnehmers, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.

Welche weiteren Neuerungen wurden am 13.03.2020 beschlossen? 

  • Negative Arbeitszeitkonten müssen nicht mehr zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden.
  • Es werden von der Bundesagentur für Arbeit 100 % der Sozialversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld erstattet, die bisher alleine vom Arbeitgeber zu tragen waren.
  • Die Möglichkeit des Kurzarbeitergeldes wird auf Leiharbeitnehmer ausgeweitet.
  • Die Neuregelungen sollen in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten. Bis dahin gilt die aktuelle Rechtslage.

Weitere Hintergrundinformationen zur aktuellen Rechtslage