Muss ich als Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice ermöglichen?

Kontaktbeschränkungen am Arbeitsplatz tragen wesentlich zur Eindämmung des SARS-CoV-2 Virus bei. Mit der SARS-CoV-2-Verordnung werden nun konkrete Regelungen zum Homeofficeangebot in Betrieben umgesetzt. Die Verordnung tritt am 27.01.2021 in Kraft und gilt bis 15.03.2021. Was genau die Verordnung für Sie als Arbeitgeber bedeutet, haben wir zusammengefasst.

 

Homeofficeangebot

Arbeitnehmern mit Büroarbeit oder vergleichbarer Tätigkeit muss die Möglichkeit eingeräumt werden, von zuhause aus zu arbeiten. Eine Ausnahme für kleine Betriebe ist nicht vorgesehen. Nur wenn zwingende betriebliche Gründe gegen die Tätigkeit von zuhause sprechen, besteht keine Pflicht Homeoffice anzubieten. Zwingende betriebliche Gründe könnten z. B. bei Bearbeitung der eingehenden Post, des Warenein- und Ausgangs und IT-Service zur Aufrechterhaltung des Betriebes vorliegen. Technische oder organisatorische Gründe, z.B. fehlende IT-Ausstattung oder notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation, können maximal befristet bis zur umgehenden Beseitigung des Verhinderungsgrunds geltend gemacht werden. Eine Verpflichtung der Arbeitnehmer, das Homeofficeangebot des Arbeitgebers anzunehmen, ist nicht vorgesehen.

Selbst in der aktuellen Krisensituation sind Arbeitgeber verpflichtet bei Homeoffice die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, zum Arbeitsschutz und Datenschutz einzuhalten. Es sollte daher mit jedem betroffenen Arbeitnehmer eine Homeoffice-Vereinbarung getroffen werden.

Wichtig für Arbeitgeber: Um im Falle eine Prüfung auf der sicheren Seite zu sein, müssen Sie das Vorliegen zwingender betrieblicher Gründe die gegen Homeoffice sprechen sowie die Ablehnung des Angebots durch den Arbeitnehmer dokumentieren.

 

Fazit

Prüfen Sie für Ihren Betrieb, ob Sie Homeoffice anbieten müssen und dokumentieren Sie die Ergebnisse sowie ggf. die Ablehnung des Angebots durch die Arbeitnehmer. Beachten Sie weiterhin die Regelungen zur Kontaktvermeidung in Betrieben und stellen Sie Ihren Mitarbeitern bei Bedarf Masken zur Verfügung.