Was muss ich nach dem Brexit bei der Mitarbeiterentsendung beachten?

Während der Brexit-Übergangsphase – bis zum 31. Dezember 2020 – galten gemäß Austrittsabkommen alle relevanten EU-Verordnungen weiter. Seit dem 1. Januar 2021 regelt nun das neue Partnerschaftsabkommen die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. In Bezug auf Entsendungen gilt zufolge der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) die A1-Bescheinigung weiterhin als Nachweis für eine Beschäftigung im Ausland. Laut DVKA gelten für Personen, die vor dem 31. Dezember 2020 ins Vereinigte Königreich oder nach Deutschland entsandt wurden, bis zum Ende der Entsendung die Vorschriften der EU-Verordnung EG 883/2004 weiter. Voraussetzungen sind eine fortlaufende Entsendung sowie eine maximale Dauer von 24 Monaten. Die Entsendung wird durch die A1-Bescheinigung nachgewiesen.

Für Entsendungen seit dem 1. Januar 2021 weist die DVKA darauf hin, dass für sie die Regeln des Partnerschaftsvertrags maßgebend sind. Die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten weiter, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

·       Der Arbeitgeber übt eine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Entsendestaat aus.

·       Die Entsendung überschreitet nicht die Dauer von 24 Monaten.

·       Es wird keine zuvor entsandte Person abgelöst.

 

Handlungsempfehlung:

Es muss dringend rechtszeitig eine A1-Bescheinigung beantragt werden. Insbesondere bei längeren Entsendungen sollte unbedingt durch den Arbeitgeber oder einen Rechtsanwalt geprüft werden, ob ein Visum notwendig ist.

 

Hinweis:

Aktuelle Informationen finden Sie unter: Brexit - GKV-Spitzenverband, DVKA