Gilt für Familienangehörige Mindestlohn?

In vielen Firmen unterstützen Familienangehörige. Dies kann von gelegentlichen Aushilfstätigkeiten bis hin zu einer vollwertigen Beschäftigung reichen. Was es bei mitarbeitenden Familienangehörigen zu beachten gilt und welche Risiken bestehen, haben wir Ihnen im Folgenden zusammengefasst.

In vielen Firmen unterstützen Familienangehörige. Dies kann von gelegentlichen Aushilfstätigkeiten bis hin zu einer vollwertigen Beschäftigung reichen. Was es bei mitarbeitenden Familienangehörigen zu beachten gilt und welche Risiken bestehen, haben wir Ihnen im Folgenden zusammengefasst.

Wer sind mitarbeitende Familienangehörige?

Mitarbeitende Familienangehörige können entweder Arbeitnehmer sein oder aufgrund ihrer familienhaften Bindung im Betrieb tätig werden.

Absolute Abgrenzungskriterien zwischen Arbeitnehmerstatus und familienhafter Mithilfe existieren nicht. Insbesondere das Mindestlohngesetz liefert hierzu keine Anhaltspunkte, wodurch auf die allgemeinen Abgrenzungskriterien zurückgegriffen werden muss.

Wie wird eine Mitarbeit abgegrenzt?

Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerstatus und familienhafter Mithilfe ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Unabhängig von der Branche ist insbesondere danach zu fragen, ob

·       eine Eingliederung in den Betrieb vorliegt,

·       ein Weisungsrecht besteht,

·       eine andere Arbeitskraft ersetzt wird,

·       ein Entgelt als Ausgleich für die Arbeit gezahlt wird und das Entgelt der Höhe nach über ein Taschengeld oder freien Unterhalt hinausgeht,

·       ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt und

·       das Entgelt als Betriebsausgabe verbucht wird.

Kann nicht festgestellt werden, ob der Familienangehörige als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist, sollte eine Entscheidung der Krankenkasse über den Arbeitnehmerstatus eingeholt oder ein Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung durchgeführt werden.

Was sind die Folgen, wenn Familienangehörige mitarbeiten?

Wenn ein Familienangehöriger als Arbeitnehmer angesehen wird, so hat dies folgende Auswirkungen:

·       Der Mindestlohn ist zu zahlen.

·       Sachbezüge sind ggf. nicht anrechenbar und stellen Arbeitslohn dar.

·       Es besteht Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht (Ausnahme: Minijob).

·       Ggf. sind Aufzeichnungen über die Arbeitszeit zu führen. Für bestimmte Familienangehörige (Kinder, Eltern, Ehe-/Lebenspartner) gelten die Aufzeichnungspflichten nicht.

Wird der Familienangehörige nicht als Arbeitnehmer eingestuft, so ist ein gezahlter "Lohn" nicht als Arbeitslohn, sondern als Taschengeld anzusehen. Das Taschengeld darf nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden und es besteht i. d. R. keine Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht.

 

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