Die betriebliche Altersvorsorge - Eine sinnvolle Ergänzung zur Rente?

Da die staatliche Rente oftmals den Finanzbedarf im Alter nicht decken kann, gewinnen zusätzliche Pläne zur Altersvorsorge immer mehr an Bedeutung. Viele Menschen schauen sich deshalb nach alternativen Anlageplänen um, die ihr Geld in wirtschaftlich unruhigen Zeiten sicher verwahren. Eine dieser Möglichkeiten ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV). In diesem Artikel erfahren Sie, wie dies genau funktioniert, welche Formen des Sparens es gibt und was bei der Entgeltabrechnung zu beachten ist.

Da die staatliche Rente oftmals den Finanzbedarf im Alter nicht decken kann, gewinnen zusätzliche Pläne zur Altersvorsorge immer mehr an Bedeutung. Viele Menschen schauen sich deshalb nach alternativen Anlageplänen um, die ihr Geld in wirtschaftlich unruhigen Zeiten sicher verwahren. Eine dieser Möglichkeiten ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV).

Was genau ist die betriebliche Altersvorsorge und wie funktioniert sie?

Die betriebliche Altersvorsorge bezeichnet Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung, die Arbeitnehmern im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses von ihrem Arbeitgeber zugesagt werden. Grundsätzlich haben Ihre Beschäftigten einen Anspruch darauf, eine betriebliche Altersvorsorge aufzubauen. Dabei können Unternehmen zwischen fünf verschiedenen Durchführungswegen wählen. Übernimmt ein Mitarbeiter einen Teil der Einzahlungen selbst, spricht man von einer Gehalts- bzw. Entgeltumwandlung. Dabei wird der Anteil direkt vom Bruttolohn abgezogen und an die Versicherung überwiesen, gegebenenfalls mit dem Arbeitgeberanteil.  

1. Direktversicherung 

Hierbei schließt das Unternehmen eine klassische Kapitallebens- und Rentenversicherung ab. Diese Form der betrieblichen Altersvorsorge wird meistens in kleinen und mittelgroßen Unternehmen angewendet. Im Vergleich zu anderen Möglichkeiten benötigt sie den geringsten Aufwand. Den Vertrag sucht meist der Arbeitgeber aus und schließt ihn für die Angestellten ab. Hierbei ist zu beachten, dass Sie eine Direktversicherung nur für Mitarbeiter in Hauptbeschäftigungsverhältnissen abschließen können. Für Mitarbeiter im Nebenerwerb besteht diese Möglichkeit nicht. Die Beiträge für die Versicherung werden entweder vom Arbeitgeber allein gezahlt, gemeinsam mit dem Arbeitnehmer oder allein vom Arbeitnehmer. Geht der Mitarbeiter letztendlich in den Ruhestand, besteht die Möglichkeit, die Direktversicherung als lebenslange Rente ausgezahlt zu bekommen. Sofern vertraglich eine Kapitalauszahlung vereinbart wurde, ist dies ebenfalls möglich.

2. Direktzusage

Die Direktzusage, auch Pensionszusage genannt, ist der einzige Durchführungsweg, bei dem die Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch auf Versorgungsleistungen gegenüber dem Arbeitgeber haben. Das bedeutet, dass die Beschäftigten eine Betriebsrente erhalten, wenn sie in den Ruhestand gehen. Während der Einzahlungsjahre zahlen die Angestellten Beiträge beim Pensions-Sicherungs-Verein ein. Dies ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG), der im Falle einer Insolvenz des Unternehmens die Auszahlung der Betriebsrente sichert.

Alle Beiträge sind in der Ansparphase in unbegrenzter Höhe steuerfrei. Ebenfalls sozialversicherungsfrei sind Beiträge bis zu einer Grenze von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für das Jahr 2020 sind das 276 € im Monat und 3.312 € im Jahr. Die Besteuerung erfolgt mit Beginn des Leistungsbezugs als nachgelagertes Arbeitseinkommen (nichtselbstständige Arbeit). Ihrem Mitarbeiter stehen dabei gewisse Freibeträge wie der Versorgungsfreibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag zu.

Arbeitnehmer haben allerdings grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf die Direktzusage. Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber, dass Sie gegenüber neuen Mitarbeitern nicht dazu verpflichtet sind, diesen Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge fortzusetzen, sofern im alten Betrieb damit begonnen wurde. Unter Umständen kann es deshalb passieren, dass das angesparte Kapital komplett ausgezahlt und entsprechend Lohnsteuer gezahlt werden muss.

3. Unterstützungskasse

Genau wie bei der Direktzusage sind die Beiträge in unbegrenzter Höhe steuerfrei, womit dieser Weg vor allem für Geringverdienende sinnvoll ist. Die Einzahlung erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeber, zudem ist eine Beteiligung des Arbeitnehmers möglich. Dabei können zusätzlich weitere Bausteine, z. B. eine Absicherung bei Invalidität oder Schutz der Angehörigen bei Tod des Arbeitnehmers, hinzugefügt werden. So besteht zum Beispiel die Möglichkeit eine Beitragsrückgewähr abzuschließen, die Angehörigen die Auszahlung der bisher angesparten Beiträge garantiert, wenn die sparende Person vor Erreichen des Rentenalters verstirbt.

4. Pensionskasse 

Pensionskassen werden zwischen drei Parteien vereinbart: dem Arbeitnehmer, dem Unternehmen und einer dritten Partei. Diese dritte Partei ist in diesem Fall eine rechtlich selbstständige Einrichtung, entweder ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Aktiengesellschaft. Bei dem Modell der Pensionskasse ist genau definiert, welche Pflichten die Parteien haben und in welchem Verhältnis diese stehen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer treffen eine arbeitsrechtliche Vereinbarung über die bAV. Das Unternehmen ist dabei verpflichtet, entsprechende Beiträge an die Pensionskasse abzuführen. Diese wiederum ist zur Zahlung der Versorgungsleistung an den Arbeitnehmer verpflichtet.

Sämtliche Ersparnisse sind im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers gesichert, denn die Ansprüche bestehen direkt gegenüber der Pensionskasse. Diese garantieren den Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen einen Anspruch auf künftige Leistungen. Die Einzahlungen erfolgen in der Regel über das Bruttogehalt der Beschäftigten, wodurch das Bruttoeinkommen etwas kleiner wird und entsprechend weniger Lohnsteuer gezahlt werden muss. Arbeitgeber sparen dadurch ungefähr 15 Prozent Sozialabgaben. Aus diesem Grund müssen sie seit 2019 Neuverträge von Beschäftigten mit 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, bis zu Beitragsbemessungsgrenze, bezuschussen. Für Altverträge gilt diese Regelung ab 2022.

5. Pensionsfonds

Pensionsfonds sind ebenfalls rechtlich selbstständige Vorsorgeeinrichtungen. Der Unterschied zur Pensionskasse ist, dass sich Arbeitnehmer hier an der Börse beteiligen - mit allen Chancen und Risiken. Es bestehen daher hohe Chancen auf Renditen und ebenso große Gefahren von Verlusten. Die Einzahlungen in den Pensionsfond kann entweder über die Brutto- oder die Nettoentgeltumwandlung organisiert werden. Außerdem ist eine Kombination mit der Riester-Förderung möglich. Bei Rentenbeginn ist nur das eingezahlte Kapital garantiert, dies gilt auch im Falle von Insolvenz.

Sorgenfrei ins Alter

Besonders wenn es um einen längeren Zeitraum geht, sind viele Menschen bei der Wahl einer Anlagemöglichkeit vorsichtig. Oftmals sind die Risiken zu hoch oder der Ertrag zu gering. Eine betrieblichen Altersvorsorge ist eine gute Möglichkeit für Arbeitgeber, ihre Beschäftigten bei der Altersvorsorge zu unterstützen. Denn auch im Falle einer Insolvenz Ihres Unternehmens oder des Versicherungsträgers ist das angelegte Geld sicher.

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