Welche Steuern ändern sich in 2021?

Der Jahreswechsel bringt in der Regel eine Reihe neuer Gesetze und angepasster Steuersätze mit sich. Es ist jedoch nicht immer einfach, den Überblick zu behalten. Welche Neuerungen sind wichtig und welche Auswirkungen haben sie? Wir haben in diesem Artikel eine Übersicht der wichtigsten Steueränderungen zusammengestellt und zeigen Ihnen, wie sich diese Änderungen auf Ihren Alltag auswirken. 

Der Jahreswechsel bringt in der Regel eine Reihe neuer Gesetze und angepasster Steuersätze mit sich. Es ist jedoch nicht immer einfach, den Überblick zu behalten. Welche Neuerungen sind wichtig und welche Auswirkungen haben sie?

Die wichtigsten Steueränderungen

Anpassung der Umsatzsteuer

Im Zuge der Corona-Maßnahmen hat die Bundesregierung im Juni des vergangenen Jahres eine temporäre Senkung der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer beschlossen. Statt der vorher geltenden 19 Prozent bzw. 7 Prozent für den ermäßigten Steuersatz, galt vom 01. Juli 2020 bis zum 31.12.2020 ein Steuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent. Auf diesem Weg sollte die Bevölkerung etwas entlastet und die Wirtschaft angekurbelt werden. 

Nachdem die Senkung relativ kurzfristig beschlossen und umgesetzt wurde, hatten Unternehmen mehr Zeit sich auf die Wiederanhebung vorzubereiten. Es haben sich dennoch einige Frage ergeben. Insbesondere in Bezug auf die Abrechnung von Leistungen, deren Ausführung in die Zeit um den Jahreswechsel gefallen ist. 

Der Vorsteuerabzug ist entscheidend

Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen von anderen Unternehmen kaufen, müssen grundsätzlich Umsatzsteuer zahlen. Werden diese Waren verarbeitet und anschließend weiterverkauft, fällt darauf ebenfalls Umsatzsteuer an. Der Vorsteuerabzug ermöglicht Unternehmen, die an andere Unternehmer:innen gezahlte Umsatzsteuer, die sogenannte abziehbare Vorsteuer, mit der durch den Weiterverkauf eingenommenen Umsatzsteuer zu verrechnen. Dazu übermittelt ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung die Höhe der gezahlten Vorsteuer sowie der eingenommenen Umsatzsteuer an das Finanzamt. Aus der Differenz ergibt sich, ob das Unternehmen eine Rückzahlung erhält oder ob etwas nachgezahlt werden muss. 

Hat das Unternehmen mehr Vorsteuer gezahlt, als Umsatzsteuer eingenommen, ist ein sogenannter Vorsteuerüberhang entstanden. Dieser wird dem Unternehmen durch das Finanzamt erstattet. Ist der Vorsteuerbetrag hingegen kleiner als der Umsatzsteuerbetrag, hat das Unternehmen eine Umsatzsteuerzahllast, die an das Finanzamt überführt werden muss. 

Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt? 

Grundsätzlich sind nur Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug haben hingegen:

Eine Ausnahme bilden hierbei Vereine, die einen unternehmerischen Teil in ihrem Betriebsalltag unterhalten. Diese sind teilweise vorsteuerabzugsberechtigt. Ein solcher Fall wäre zum Beispiel ein Sportverein, der neben dem normalen Vereinsbetrieb zusätzlich ein Gasthaus betreibt. Die dort angebotenen Speisen und Getränke sind umsatzsteuerpflichtig. Aus diesem Grund ist es dem Verein gestattet, die beim Einkauf gezahlte Vorsteuer abzuziehen und nur die Differenz zur eingenommenen Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. 

Wie wirkt sich die Anhebung der Umsatzsteuer auf den Vorsteuerabzug aus?

Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführt wurden, werden nach dem reduzierten Umsatzsteuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent verrechnet. Alle Leistungen, deren Ausführung in der Zeit danach stattfand, haben den regulären Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 Prozent bzw. 7 Prozent. Es ist daher ratsam, insbesondere bei Rechnungen, die um den Jahreswechsel herum ausgestellt wurden, das Datum der Leistungsausführung zu überprüfen. Denn Leistungsempfänger:innen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können gegebenenfalls von dem gesenkten Umsatzsteuersatz profitieren.

Wann gilt eine Leistung als ausgeführt?

Da der Zeitpunkt der Leistungsausführung entscheidend ist und direkte finanzielle Folgen für ein Unternehmen hat, ist es wichtig zu wissen, wann eine Leistungsausführung abgeschlossen ist. 

Das zweite Familienentlastungsgesetz

Zum 01. Januar 2021 ist das zweite Familienentlastungsgesetz in Kraft getreten. Dort wurde unter anderem die Erhöhung des Kindergeldes sowie des Kinderfreibetrages beschlossen. Demnach beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für jedes weitere Kind 250 Euro. Der steuerliche Kinderfreibetrag ist von 5.172 Euro auf 5.460 Euro angestiegen. Weiterhin wurde eine Erhöhung des Freibetrages für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes auf 2.928 Euro beschlossen.

 

Erhöhung des Grundfreibetrags

Der steuerliche Grundfreibetrag wurde von 9.408 Euro auf 9.744 Euro für Ledige bzw. 19.488 Euro für verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften angehoben. Arbeitnehmer:innen, deren Jahreseinkommen innerhalb dieser Grenze liegt, sind nicht einkommensteuerpflichtig. 

Neues Jahr, neue Steuersätze

In der Geschäftswelt hatte die Wiederanhebung der Umsatzsteuer die meisten Folgen. Hier ist es wichtig die Rechnungen genau anzuschauen und zu überprüfen, an welchem Tag abgerechnet wurde. Auf diesem Weg können gegebenenfalls Ausgaben eingespart werden. Generell ist es ratsam die angegebenen Steuerabgaben auf Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen um den Jahreswechsel genauer zu überprüfen. Denn in der Regel treten während dieser Zeit die meisten Fehlbuchungen auf. 

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