Zwischen Arbeit und Kinderbetreuung - welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es für mich?

Um den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten, haben die Länder vor einiger Zeit beschlossen öffentliche Gebäude, wie Schulen und Kitas, zu schließen und viele Eltern damit vor ein Problem gestellt. Denn sie müssen nun selbst herausfinden, wie sie die Balance zwischen Kinderbetreuung und Arbeit finden. Diese Situation ist für die meisten Eltern neu und herausfordernd.

Um den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten, haben die Länder vor einiger Zeit beschlossen öffentliche Gebäude, wie Schulen und Kitas, zu schließen und viele Eltern damit vor ein Problem gestellt. Denn sie müssen nun selbst herausfinden, wie sie die Balance zwischen Kinderbetreuung und Arbeit finden. Diese Situation ist für die meisten Eltern neu und herausfordernd.

Darf mich mein Arbeitgeber dann zur Arbeit zwingen?

Grundsätzlich kann Ihr Arbeitgeber von Ihnen erwarten, dass Sie Ihrer Arbeit weiterhin nachgehen. Können Sie das aber aufgrund der Kinderbetreuung über einen längeren Zeitraum nicht realisieren, verlieren Sie möglicherweise Ihren Anspruch auf Gehaltszahlung.

Gibt es in diesem Fall finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten?

Sollte es Ihnen nicht möglich sein, Ihrer Arbeit in vollem Umfang nachzugehen, weil Sie Ihre Kinder betreuen müssen, haben Sie als sorgeberechtigte Person einen Entschädigungsanspruch. Die Bundesregierung hat am 27.03.2020 das sogenannte Infektionsschutzgesetz verabschiedet, welches entsprechende Regelungen dazu beinhaltet. Diese gelten ab dem 30.03.2020 und treten am 01.01.2021 wieder außer Kraft. Den Anspruch können Sorgeberechtigte geltend machen, die aufgrund einer behördlich angeordneten Schließung von Betreuungseinrichtungen einen Verdienstausfall erlitten haben und keine anderweitige zumutbare Betreuung für ihre Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gefunden haben.

Hierbei ist der Begriff der “zumutbaren Betreuung” sehr weit gefasst. Es soll gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden, dass keine Freunde oder andere Familienmitglieder die Betreuung übernehmen konnten, wobei die zur Risikogruppe gehörenden Großeltern hiervon ausgeschlossen sind. Es darf jedoch zumindest angezweifelt werden, ob Sie wirklich dazu verpflichtet sind, solche Informationen über Freundeskreis und Familienangehörige anzugeben, denn das Recht auf Privatsphäre besteht natürlich weiterhin. Außerdem kann man von Ihnen nicht erwarten, dass Sie zu Zeiten der Kontaktsperre die Betreuung von Kindern außerhalb Ihres eigenen Haushaltes übernehmen. 

Die Höhe der im Gesetz beschlossenen Entschädigungszahlung beträgt 67 % des Netto-Verdienstes, höchstens aber 2016 € im Monat und wird über einen Zeitraum von maximal sechs Wochen ausgezahlt.

Welche Einschränkungen gibt es?

Ihr Anspruch auf eine Entschädigungszahlung verfällt, sofern die Kita oder Schule schon vorher eine Schließung beschlossen hat. Dasselbe gilt, wenn Sie vorab einen Urlaub geplant haben bzw. noch Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr besteht. Dieser muss erst genutzt werden, bevor Sie den Anspruch auf Entschädigungszahlung geltend machen können. Ebenfalls ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die von zu Hause arbeiten bzw. in Kurzarbeit sind. Laut Infektionsschutzgesetz gelten diese Arbeitsverhältnisse als zumutbare Betreuungsmöglichkeiten, was vom Deutschen Gewerkschaftsbund sehr kritisch gesehen wird.

Von wem wird die Entschädigung gezahlt?

Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt durch den Arbeitgeber. Dieser kann bei der jeweils zuständigen Behörde im Land einen Erstattungsantrag stellen oder sogar einen Vorschuss beantragen. Wichtig dabei ist, dass Sie mit ihrem Arbeitgeber in dieser Situation ständig in Kontakt sind und das Vorgehen unter diesen besonderen Umständen weiter besprechen.

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