Coronabedingte Kurzarbeit - was müssen Arbeitgeber wissen?

Um die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus abzufangen, hat die Bundesregierung eine Reihe von Hilfspaketen beschlossen. Diese sollen für mehr Stabilität sorgen und dabei helfen, coronabedingte Kündigungen zu vermeiden. Ein wichtiges Instrument bei diesem Vorhaben ist das Modell der Kurzarbeit. Aufgrund wirtschaftlicher Engpässe musste in vielen Unternehmen von der Kurzarbeit Gebrauch gemacht werden. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung die Regelungen zu Kurzarbeit und dem Kurzarbeitergeld erneuert und Bezugsfristen verlängert.  In diesem Artikel beantworten wir die wichtigsten Fragen zur Kurzarbeit. Sie erfahren, wann Sie mit einer Erhöhung Ihres Kurzarbeitergeldes rechnen können und wie sich ein Nebenverdienst darauf auswirkt. 

Um die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus abzufangen, hat die Bundesregierung eine Reihe von Hilfspaketen beschlossen. Diese sollen für mehr Stabilität sorgen und dabei helfen, coronabedingte Kündigungen zu vermeiden. Ein wichtiges Instrument bei diesem Vorhaben ist das Modell der Kurzarbeit. Aufgrund wirtschaftlicher Engpässe musste in vielen Unternehmen von der Kurzarbeit Gebrauch gemacht werden. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung die Regelungen zu Kurzarbeit und dem Kurzarbeitergeld erneuert und Bezugsfristen verlängert. 

Welche Regelungen gelten für das Anmelden von Kurzarbeit?

Arbeitgeber:innen können in ihrem Unternehmen gemäß § 96 SGB III Kurzarbeit anmelden, wenn ein unabwendbares Ereignis vorliegt. Die Bundesregierung hat im Rahmen der aktuellen Corona-Maßnahmen den Zugang zu Kurzarbeitergeld vereinfacht. Demnach kann Kurzarbeit angemeldet werden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten im Unternehmen von einem Arbeitsausfall von mindestens 10 Prozent betroffen sind. Ursprünglich musste mindestens ein Drittel der Angestellten davon betroffen sein. 

Weiterhin wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsolden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes vollständig verzichtet. Vor den Corona-Maßnahmen galt die Regel, dass Unternehmen mit Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen diese zunächst nutzen mussten, um Kurzarbeit zu vermeiden. Die Bundesregierung hat mit den Änderungen zum Kurzarbeitergeld außerdem Leiharbeiter:innen dazu berechtigt, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Durch das Anmelden von Kurzarbeit sollen die Arbeitsstunden der Beschäftigten temporär verringert werden, um eine Kündigung zu vermeiden. Unter Umständen kann es passieren, dass Beschäftigte während der Kurzarbeit gar nicht arbeiten. Personen, die aufgrund der sogenannten Kurzarbeit Null gar nicht in ihrem Hauptberuf arbeiten können, haben die Möglichkeit sich mit einer Nebentätigkeit etwas Geld dazuzuverdienen.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld (KUG) soll den Verdienstausfall während der Kurzarbeit zumindest teilweise wieder ausgleichen. Die genaue Höhe hängt dabei vom Nettoverdienst des bzw. der Empfänger:in ab. Von diesem werden im Normalfall 60 Prozent bzw. 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt, ausgezahlt. 

Erhöhtes Kurzarbeitergeld im Zuge der Corona-Maßnahmen

Im Rahmen der Corona-Hilfen hat die Bundesregierung den finanziellen Umfang des Kurzarbeitergeldes erhöht sowie die Bezugszeitraum bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Einen Anspruch auf das angepasste Kurzarbeitergeld haben Beschäftigte, deren Leistungsanspruch bis zum 31. März 2021 entstand.

Weiterhin müssen die Bezugsmonate nicht zwingend zusammenhängend sein. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes bleibt bis zu einer Unterbrechung von drei Monaten unverändert.

Weitere Entlastung

Bis zum 30. Juni 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit vollständig erstattet. In der zweiten Jahreshälfte werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 begonnen wurde. 

Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?

Für Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 2020 mit der Kurzarbeit begonnen haben, gilt eine verlängerte Bezugsdauer von 24 Monaten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021. Die Bezugsdauer kann hierbei ebenfalls bis zu drei Monate unterbrochen werden. Somit können Beschäftigte für kurzfristig zu bearbeitende größere Aufträge voll beschäftigt werden und anschließend wieder Kurzarbeit beziehen. Der Bezugszeitraum wird um den Zeitraum der Beschäftigung entsprechend verlängert. Ist die Kurzarbeit für mehr als drei Monate unterbrochen, wird die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes erneuert. Muss das Unternehmen daraufhin wieder in Kurzarbeit, besteht erneut Anspruch auf maximal 24 Monate Kurzarbeitergeld. 

Wie wirkt sich ein Nebenverdienst auf das Kurzarbeitergeld aus?

Wie sich der Verdienst aus einer Nebentätigkeit auf das Kurzarbeitergeld auswirkt, hängt davon ab, wann diese aufgenommen wurde. 

Vor Beginn der Kurzarbeit:

Nebentätigkeiten, die bereits vor Beginn der Kurzarbeit aufgenommen wurden, haben keine Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes. Das hierbei erwirtschaftete Entgelt wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. 

Bis Ende 2020:

Eine Nebentätigkeit, die bis Ende 2020 aufgenommen wurde bleibt anrechnungsfrei, wenn die Höhe des Nebeneinkommens plus:

das eigentliche Bruttomonatseinkommen des Beschäftigten nicht übersteigt. 

Weiterhin bleibt das Entgelt einer während der Kurzarbeit aufgenommen geringfügigen Beschäftigung anrechnungsfrei. Diese Regelungen gelten ebenfalls zunächst bis zum 31. Dezember 2021.

Langfristige Stabilität durch temporäre Kurzarbeit

Die aktuellen Regelungen zur Kurzarbeit geben Unternehmen mehr Spielraum bei der Bearbeitung von Großaufträgen. Denn Beschäftigte können bis zu einem Zeitraum von drei Monaten voll arbeiten, ohne dass sich dies auf Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auswirkt. Auf diesem Weg können langfristig einzelne Arbeitsplätze und in der Folge ganze Unternehmen erhalten werden.

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