Ist der Arbeitgeber verpflichtet, Schutzmasken bereitzustellen?

Schutzmasken sind ein wichtiger Beitrag zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Vor allem in Unternehmen, bei denen eine Präsenz am Arbeitsplatz unverzichtbar sind, führt dies zu organisatorischem und finanziellem Aufwand. Mit der SARS-CoV-2-Verordnung werden nun konkrete Regelungen zu Schutzmaßnahmen in Betrieben umgesetzt. Die Verordnung tritt am 27.01.2021 in Kraft und gilt bis 15.03.2021. Was genau die Verordnung für Sie als Arbeitgeber bedeutet, haben wir zusammengefasst.

Schutzmasken sind ein wichtiger Beitrag zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Vor allem in Unternehmen, bei denen eine Präsenz am Arbeitsplatz unverzichtbar sind, führt dies zu organisatorischem und finanziellem Aufwand. Mit der SARS-CoV-2-Verordnung werden nun konkrete Regelungen zu Schutzmaßnahmen in Betrieben umgesetzt. Die Verordnung tritt am 27.01.2021 in Kraft und gilt bis 15.03.2021. Was genau die Verordnung für Sie als Arbeitgeber bedeutet, haben wir zusammengefasst.

 

Masken und Kontakte im Betrieb

Neben dem Homeoffice trifft die Verordnung auch Regelungen zum Tragen von Masken in Betrieben. Können Mindestabstände von 1,5 Metern nicht eingehalten werden, muss der Arbeitgeber medizinische Masken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen. Dies gilt auch, wenn Räume durch mehrere Arbeitnehmer genutzt werden und eine Mindestfläche von 10 m² pro im Raum befindlicher Person nicht eingehalten wird. Die Kosten müssen vollständig vom Arbeitgeber getragen werden.

In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Soweit betriebliche Gegebenheiten es zulassen, ist zeitversetztes Arbeiten zu ermöglichen.

 

Fazit

Stellen Sie Ihren Mitarbeitern bei Bedarf Masken zur Verfügung. Dies dient dem Allgemeinwohl und trägt wesentlich dazu bei, dass Sie als Unternehmen weiterhin möglichst uneingeschränkt leistungsfähig bleiben.

 

Arbeitsplatz Schutzmaske Laptop Schreibtisch

 



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