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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Leistungen der Taxmaro GmbH Steuerberatungsgesellschaft

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Mandant im Sinne dieser Bestimmungen ist, wer auf der Internetseite www.taxmaro.com eine „Anfrage“ stellt, telefonisch eine „Anfrage“ stellt oder eine „E- Mail Anfrage“ stellt und zu diesem Zwecke die Leistungen der Taxmaro GmbH Steuerberatungsgesellschaft nutzt und/oder einen Vertrag über die Erbringung von Steuerberatungsleistungen mit der Taxmaro GmbH Steuerberatungsgesellschaft abschließen möchte.

(2) Taxmaro bezeichnet nachfolgend die Taxmaro GmbH Steuerberatungsgesellschaft und die in oder mit der Taxmaro GmbH Steuerberatungsgesellschaft arbeitenden Steuerberater.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Die nachfolgenden Bedingungen sind maßgebend für sämtliche Leistungen der Taxmaro für den Mandanten. 

(2) Abweichende Bedingungen gelten nur insoweit, als ihnen von beiden Parteien ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.

§ 3 Gegenstand, Umfang und Ausführung des Auftrages

(1) Für den Umfang der von Taxmaro zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag (Steuerberatungsvertrag) des Mandanten maßgebend. Die konkreten Bestelldaten, die Allgemeinen Auftragsbedingungen und der Steuerberatungsvertrag werden bei Taxmaro dauerhaft gespeichert und können im Kundenkonto des Mandanten jederzeit eingesehen werden. Zusätzlich werden sie dem Auftraggeber per E-Mail zugesandt.

(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.

(3) Sämtliche Leistungen des Steuerberaters werden nur für Angelegenheiten erbracht, die ausschließlich dem deutschen Steuerrecht unterliegen.

(4) Taxmaro wird die vom Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Sie wird den Mandaten auf von ihr festgestellte Unrichtigkeiten hinweisen.

(5) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der vom Mandanten einzureichenden Unterlagen und Zahlen, insbesondere der vom Mandanten eingereichten Buchführung und Bilanz, ist jedoch nicht geschuldet und gehört nur zum Auftrag, wenn dies zusätzlich schriftlich vereinbart ist.

(6) Taxmaro weist darauf hin, dass personenbezogene Daten des Mandanten gemäß den Vorschriften des BDSG von Taxmaro erhoben, genutzt und gespeichert werden.

(7) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Mandanten eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist Taxmaro im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.

(8) Auf § 10 dieser AGB (Bemessung der Vergütung) wird ausdrücklich hingewiesen.

§ 4 Vertragsschluss

(1) Der Mandant stellt zunächst eine Anfrage an Taxmaro (vgl. § 1 Abs. 1)

(2) Nachdem die Anfrage des Mandanten bei Taxmaro eingegangen ist, übersendet Taxmaro dem Mandanten ein Angebot auf elektronischem Wege.

(3) Mit Unterzeichnung des Angebots und Rücksendung an Taxmaro, auf elektronischem Wege, kommt der Vertrag zu Stande. Der Vertrag wird elektronisch mit einfacher elektronischer Signatur abgeschlossen.

(4) Ein Vertragsabschluss zwischen Taxmaro und Mitarbeitern des Mandaten erfolgt nicht. Die Verarbeitung der Daten von Mitarbeitern des Mandaten durch Taxmaro erfolgt auf Grundlage des zwischen dem Mandanten und dessen Mitarbeitern bestehenden Arbeitsvertrages und insbesondere der damit einhergehenden Pflicht des Mandanten zur Erstellung der Lohnabrechnung für dessen Mitarbeiter.

§ 5 Widerrufsrecht

(1) Das Widerrufsrecht gilt ausschließlich, wenn die Dienstleistungen von Taxmaro zu einem Zweck in Anspruch genommen werden, welcher überwiegend weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB).

(2) Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses zwischen den Parteien.

(3) Zur Ausübung des Widerrufsrechts muss der Mandant mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief oder E-Mail) Taxmaro über seinen eindeutigen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt es, dass die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wurde. Widerrufserklärungen sind zu richten an:

Taxmaro GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Am Campus 1-11
18182 Bentwisch

oder

info@taxmaro.com

(4) Mit Widerruf dieses Vertrages, hat Taxmaro dem Mandanten alle Zahlungen, die dieser bereits geleistet hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Mandant eine andere Art der Lieferung als die von Taxmaro angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Erklärung über den Widerruf dieses Vertrags bei Taxmaro eingegangen ist.

Für diese Rückzahlung verwendet Taxmaro dasselbe Zahlungsmittel, das der Mandant bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit Ihm wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Mandanten wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Hat der Mandant verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat der Mandant an Taxmaro einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

(5) Das Widerrufsrecht erlischt dann, wenn Taxmaro die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Mandant dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch Taxmaro verliert.

§ 6 Mitwirkung durch Dritte

(1) Taxmaro ist berechtigt, zur Ausführung der ihr übertragenen steuerlichen Angelegenheiten Mitarbeiter, fachkundige Dritte, Steuerberatungsgesellschaften sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Die eigene Verantwort- lichkeit des Steuerberaters bleibt hiervon unberührt.

(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat Taxmaro dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit verpflichten.

(3) Taxmaro ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i. S. d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.

(4) Taxmaro ist berechtigt, in Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Bundes- datenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.

§ 7 Verschwiegenheitspflicht

(1) Taxmaro ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter und Hilfskräfte von Taxmaro.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung von Angelegenheiten zur Wahrung berechtigter Interessen von Taxmaro erforderlich ist. Taxmaro ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

(4) Die gesetzlichen Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(5) Taxmaro darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

(6) Taxmaro ist berechtigt, personenbezogene Daten des Mandaten und dessen Mitarbeitern im Rahmen des erteilten Auftrags maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. Taxmaro hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Mandant stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass ihm zugeleitete Papiere oder Daten nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Telefax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumenten und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere, über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen.

(7) Zieht Taxmaro fachkundige Dritte und/oder datenverarbeitende Unternehmen hinzu oder bestellt sie einen Datenschutzbeauftragten, hat sie dafür Sorge zu tragen, dass diese ebenfalls die Verschwiegenheitsregeln bewahren.

§ 8 Mängelbeseitigung

(1) Der Mandant hat Anspruch auf Beseitigung von Mängeln. Taxmaro ist die Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Der Mandant hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem jeweiligen Auftrag um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt – die Nacherfüllung durch Taxmaro abzulehnen, wenn der Auftrag beendet ist und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Auftrags durch einen anderen Steuerberater festgestellt wird.

(2) Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl oder wird sie von Taxmaro abgelehnt, so kann der Mandant, bei rechtzeitig geltend gemachten Mängeln, nach seiner Wahl Minderung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.

(3) Offensichtliche Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von Taxmaro jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf Taxmaro Dritten gegenüber mit Einwilligung des Mandanten berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen von Taxmaro den Interessen des Mandanten vorgehen.

§ 9 Haftung

(1) Taxmaro haftet für eigenes sowie für das Verschulden ihrer Mitarbeiter und Hilfskräfte. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.

(2) Für einen fahrlässig verursachten Schaden ist die Haftung von Taxmaro auf den vierfachen Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme begrenzt, also derzeit auf EURO 1 Mio. pro Versicherungsfall (§ 67 a Abs. 1 Nr. 2 StBerG). Wegen eines weitergehenden Schadens wird eine Haftung von Taxmaro hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Taxmaro versichert, dass sie eine Berufshaftpflichtversicherung in Höhe des vierfachen Betrags der gesetzlichen Mindestversicherungssumme abgeschlossen hat und dass sie die Versicherung in dieser Höhe so lange aufrechterhält, wie das Vertragsverhältnis mit dem Mandanten besteht. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. (3) Soweit ein Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen Taxmaro kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er

1. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Mandant von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, 
2. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an und
3. ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist.


(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Mandanten, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche Beziehungen auch zwischen Taxmaro und diesen Personen begründet werden.

§ 10 Bemessung der Vergütung

(1) Es gilt der zwischen den Parteien geschlossene Steuerberatungsvertrag. Darüber hinaus bemisst sich die Vergütung von Taxmaro für seine Berufstätigkeit nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer- beratungsgesellschaften. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine höhere oder (ausschließlich in außergerichtlichen Angelegenheiten) niedrigere als die gesetzliche Vergütung (vgl. § 4 Abs. 4 StBVV) in Textform vereinbart werden kann. Eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung in außergerichtlichen Angelegenheiten darf nur vereinbart werden, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters steht.

(2) Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 bzw. § 632 Abs. 2 BGB). Rechnungen werden dem Mandanten von Taxmaro per E- Mail übersandt.

(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch von Taxmaro ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(4) Ist der Mandant aufgrund mehrerer fälliger Rechnungen zur Zahlung verpflichtet, so werden die Zahlungen wie folgt angerechnet: 

Zunächst wird auf die fällige Rechnung (Hauptschuld) gezahlt; bei mehreren fälligen Schulden auf die jeweils älteste Rechnung. Eine zur Tilgung der gesamten fälligen Vergütungsrechnungen nicht ausreichende Leistung wird zunächst auf den Rechnungsbetrag, dann auf die Kosten der Rechtsverfolgung und zuletzt auf die Zinsen angerechnet. Von dem Mandaten gezahlte Vorschüsse bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. Eine vom Mandanten getroffene abweichende Tilgungsbestimmung ist unwirksam.

§ 11 Zahlungsart

(1) Die Zahlung erfolgt per Einzugsermächtigung. Hiermit erteilt der Mandant Taxmaro bis auf Widerruf die Berechtigung, den Rechnungsbetrag im Wege des Einzugsverfahrens nach Ablauf von 5 Werktagen nach Rechnungsstellung abzubuchen.

(2) Gibt der Mandant Kontodaten eines ausländischen Anbieters an, ist die Durchführung des Lastschriftverfahrens ausgeschlossen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer erst tätig, wenn er wegen seiner Vergütung befriedigt ist (Vorkasse).

(3) Bei falschen Kontoangaben werden dem Mandanten gegebenenfalls entstandene Bank- und Stornogebühren zusätzlich in Rechnung gestellt.

(4) Wird ein Abbuchungsauftrag von Taxmaro über eine Taxmaro nach diesem Vertrag zustehende Forderung nicht bedient oder infolge Widerspruchs zurückgebucht, so ist Taxmaro berechtigt, dem Mandanten eine Kostenpauschale in Höhe von 3,00 EUR in Rechnung zu stellen. Der Mandant ist berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass die Taxmaro tatsächlich entstandenen Kosten geringer sind.

§ 12 Vertragsdauer und Beendigung des Vertrages

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Annahme des Angebotes durch Taxmaro durch die Auftragsbestätigungs-E-Mail (siehe § 4 der AGB).

(2) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

(3) Im Übrigen wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Partei mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) erklärt werden.

(4) Sofern eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags zu erwarten ist, ist Taxmaro verpflichtet, vor weiterer Durchführung ihrer Leistungen, Rücksprache mit dem Mandanten zu halten. Kündigt der Mandant daraufhin den Auftrag, richtet sich die Vergütung von Taxmaro für ihre bis dahin erbrachten Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Mandanten oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

(6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses bleibt unberührt. Die außerordentliche Kündigung muss schriftlich erklärt werden.

(7) Bei Kündigung des Vertrages durch Taxmaro sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Mandanten in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z.B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet Taxmaro nach § 9 dieser AGB (Haftung).

(8) Endet der Vertrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch von Taxmaro für ihre erbrachten Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(9) Taxmaro ist verpflichtet, dem Mandanten alles, was er zur Ausführung des Auftrages erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist Taxmaro verpflichtet, dem Mandanten die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

(10) Nach Beendigung des Vertrags hat der Mandant noch 6 Monate Zugriff auf sein Online-Programm auf der Internetseite des Steuerberaters. Der Mandant wird gebeten, in dieser Zeit alle Dokumente in seinem Dokumenten-Archiv auf seinem System lokal zu archivieren. § 14dieser AGB bleibt hierdurch unberührt.

(11) Mit Beendigung des Vertrages hat der Mandant Taxmaro die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.

§ 13 Abtretung von Honoraransprüchen

(1) Taxmaro kann Gebührenforderungen an andere Steuerberatungsgesellschaften, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte abtreten.

(2) An andere Personen, die nicht als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zu- gelassen sind, kann Taxmaro Gebührenforderungen abtreten, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt ist, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos verlaufen ist und der Mandant Taxmaro die ausdrückliche schriftliche Einwilligung erteilt hat.

§ 14 Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltung von Unterlagen

(1) Taxmaro hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt mit der Übergabe der Handakten an den Mandanten, spätestens jedoch, wenn Taxmaro den Mandanten schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Mandant dieser Aufforderung nicht binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nachgekommen ist.

(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die Taxmaro aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von dem Mandanten oder für ihn von Dritten erhalten hat. Dies gilt nicht für den Briefwechsel zwischen Taxmaro und seinem Mandanten und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(3) Taxmaro kann die Herausgabe ihrer Arbeitsergebnisse und der Unterlagen des Mandaten verweigern, bis er wegen seiner Vergütung und Auslagen befriedigt ist. Im Falle von einmalig zu buchenden Leistungen und solchen Leistungen, die sofort zu erbringen sind (zum Beispiel Jahresabschluss und Finanzbuchhaltung für vergangene Jahre) ist Taxmaro berechtigt, die Durchführung der Leistung zu verweigern, bis sie wegen ihrer Vergütung befriedigt ist (Vorkasse). Gleiches gilt, wenn der Mandant die Lastschrift zurückgebucht hat. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, beispielsweise wegen unverhältnismäßiger Nachteile oder wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Mandanten rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Mandant zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

§ 15 Mitwirkungspflichten des Mandanten

(1) Der Mandant ist verpflichtet, an der Ausführung des Auftrags mitzuwirken, soweit es für die ordnungsmäßige Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er Taxmaro unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen, Nachweise, Urkunden und sonstigen Unterlagen (z.B. ihm/ihr zugestellte Mahnbescheide, Klageschriften, Verwaltungsakte, Einspruchs- und Beschwerde- entscheidungen und andere an ihn/sie gerichtete Schriftstücke), die im Zusammenhang mit den von Taxmaro zu bearbeitenden Steuerangelegenheiten stehen, so rechtzeitig zur Einsichtnahme zu überlassen, dass Taxmaro eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Auskünfte.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen von Taxmaro zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

(3) Der Mandant hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit von Taxmaro oder ihrer Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.

(4) Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse von Taxmaro nur mit schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

(5) Setzt Taxmaro beim Mandaten in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Mandant verpflichtet, den Hinweisen von Taxmaro zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Mandant verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem von Taxmaro vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Mandant darf die Programme nicht verbreiten. Taxmaro bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Mandant hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch Taxmaro entgegensteht.

(6) Verletzt der Mandant eine ihm nach den vorstehenden Bestimmungen obliegende Mitwirkungspflicht oder kommt er mit der Annahme der von Taxmaro angebotenen Leistung in Verzug, so ist Taxmaro berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf Taxmaro den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch von Taxmaro auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Mandanten entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn Taxmaro von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

§ 16 Wahrung von Ausschluss- und Notfristen

Taxmaro ist zur Wahrung von Not- (Einspruchs-, Beschwerde-, Klage- und Rechtsmittelfristen) oder Ausschlussfristen (nicht verlängerbare Antragsfristen und nach der Finanzgerichtsordnung vom Vorsitzenden oder Berichterstatter gesetzte Fristen) nur verpflichtet, wenn 

1. der Bescheid bzw. das Schriftstück Taxmaro direkt übersandt wurde, z.B. weil Taxmaro Zustellungsvollmacht hatte, oder 

2. der Mandant den Bescheid oder das Schriftstück erhalten hat und er Taxmaro rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt sowie einen gesonderten Auftrag zur Antragstellung, Einlegung des Rechtsbehelfs oder Erhebung der Klage erteilt hat. Diese Auftragserteilung kann auch mündlich erfolgen. Sie muss dann aber umgehend von Taxmaro schriftlich bestätigt werden.

§ 17 Erfüllungsort

(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der auswärtigen Beratungsstelle von Taxmaro, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.

§ 18 Schriftform

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.

§ 19 Allgemeine Schlussbedingungen

(1) Gerichtsstand ist am Sitz der Niederlassung in Rostock. Diese Gerichtsstands- vereinbarung bezieht sich nur auf den Geschäftsverkehr mit Kaufleuten. 

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. 

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.

Stand: 01.04.2017
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